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VI B 21/23 ECLI:DE:BFH:2023:B.040923.VIB21.23.0 KI-generiert

No binding effect of income qualification in prior income tax assessments on subsequent years under § 157 Abs. 2 AO

Geschäftsnummer VI B 21/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for lack of admissibility, upholding the decision of the Lower Saxony Finance Court which had rejected the challenge to income tax assessment notices for 2017–2019. The dispute centered on whether the tax office’s reclassification of agricultural assets from private to business assets in amended assessments created a legally binding effect that could not be effectively challenged in subsequent years, or whether the taxpayers were required to have objected in the original assessment years to prevent future disadvantages. The Court held that the complaint failed to adequately demonstrate a divergence of law because the cited BFH precedents involved distinct factual contexts, such as one-time tax benefits or loss carryovers. Decisively applying the principle of annual taxation under § 2 Abs. 7 EStG and § 157 Abs. 2 AO, the Court ruled that the qualification of income in a non-independently challengeable part of an assessment has no binding effect on subsequent assessment years; therefore, a "burden" (Beschwer) for the taxpayers exists only if the reclassification results in a change in the actual tax amount for the specific assessment period in question, which was not the case here.

Legislator-Regeste

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No binding effect of income qualification in prior income tax assessments on subsequent years under § 157 Abs. 2 AO: Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Schlagwörter

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Einkommenssteuerveranlagung Landwirtschaftsrecht Vermögensertrag Praxisänderung Steuervorbescheid Abzug vom anrechenbaren Einkommen

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 274, 443
Die Kläger legen jedoch nicht dar, dass das Urteil des FG und das BFH-Urteil vom 28.09.2021 - VIII R 2/19 (BFHE 274, 443, BStBl II 2022, 169) zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.
BFHE 237, 407
bb) Die Kläger haben auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 15.03.2012 - III R 96/07 (BFHE 237, 407, BStBl II 2012, 719) im Sinne von § 115 Abs.
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Volltext

Keine Beschwer durch die Einkünftequalifikation in einem Einkommensteuerbescheid

[LEITSATZ]

1. NV: Die Einkünftequalifikation, die ein gemäß § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht selbständig anfechtbarer Teil eines Einkommensteuerbescheids ist, entfaltet für die Einkommensteuerfestsetzung in Folgejahren keine Bindungswirkung.

2. NV: Ordnet das Finanzamt ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der Einkommensteuerfestsetzung nur dann eine Beschwer, wenn sich dadurch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2023 - 8 K 152/22 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört unter anderem eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (Senatsbeschlüsse vom 15.03.2011 - VI B 151/10, Rz 9 und vom 05.08.2022 - VI B 65/21, Rz 13). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (z.B. Senatsbeschluss vom 26.11.2020 - VI B 29/20, Rz 22, m.w.N.).

b) Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht.

aa) Die Kläger haben der Vorentscheidung den tragenden abstrakten Rechtssatz entnommen, dass ein Steuerpflichtiger gemäß § 350 der Abgabenordnung (AO) nur befugt sei, einen Einspruch einzulegen, "wenn er geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder [dessen] Unterlassung beschwert zu sein".

Der vermeintlichen Divergenzentscheidung, dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.09.2021 - VIII R 2/19 (BFHE 274, 443, BStBl II 2022, 169, dort Rz 25) haben die Kläger den Rechtssatz entnommen, dass die Steuerpflichtigen gegen einen Einkommensteuerbescheid, "durch den sie zum damaligen Zeitpunkt nicht beschwert waren, hätten Einspruch einlegen müssen, um eine steuerliche Benachteiligung in einem Einkommensteuerbescheid für einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum zu verhindern".

Die Kläger legen jedoch nicht dar, dass das Urteil des FG und das BFH-Urteil vom 28.09.2021 - VIII R 2/19 (BFHE 274, 443, BStBl II 2022, 169) zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Dies ist auch nicht der Fall. Die angebliche Divergenzentscheidung des BFH erging zum Verbrauch einer (antragsgebundenen) Steuervergünstigung, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann. Über eine derartige Konstellation hatte das FG im Streitfall indessen nicht zu entscheiden, worauf bereits die Vorinstanz in ihrem Urteil zu Recht hingewiesen hat.

Die Kläger konnten sich durch die von ihnen erstrebte Aufhebung der angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre (2017 bis 2019) und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung auch sonst keine Steuervorteile oder die Verhinderung von Steuernachteilen in anderen Veranlagungszeiträumen versprechen. Denn die Frage, ob die Klägerin mit der Verpachtung ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder solche aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung bei der Einkommensteuer als Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) für jeden Veranlagungszeitraum neu zu entscheiden. Die Einkünftequalifikation in den angefochtenen Änderungsbescheiden, die ein gemäß § 157 Abs. 2 AO nicht selbständig anfechtbarer Teil der Einkommensteuerbescheide ist und die gegenüber den ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre zu keiner höheren Einkommensteuer geführt hat, entfaltet für die Folgejahre keinerlei Bindungswirkung. Ordnet das Finanzamt also ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der Einkommensteuerfestsetzung nur dann eine Beschwer, wenn sich dadurch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert (s. BFH-Beschluss vom 05.07.2011 - X B 222/10, Rz 9 ff., m.w.N.).

bb) Die Kläger haben auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 15.03.2012 - III R 96/07 (BFHE 237, 407, BStBl II 2012, 719) im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO abweicht. Insoweit fehlt ebenfalls jeglicher Vortrag dazu, dass das Urteil des FG und die vermeintliche Divergenzentscheidung zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Dies trifft zudem auch hier nicht zu. Denn das BFH-Urteil vom 15.03.2012 - III R 96/07 (BFHE 237, 407, BStBl II 2012, 719) betraf --anders als der Streitfall-- Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer, die sich in späteren Veranlagungszeiträumen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken konnten.

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.