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IX B 117/22 ECLI:DE:BFH:2023:B.080823.IXB117.22.0 KI-generiert

Flat 25% tax on capital gains vs. progressive tax on rental income: lack of clarification potential for constitutional equality challenge due to non-transferable legislative rationale.

Geschäftsnummer IX B 117/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court dismissed the taxpayers’ non-admission complaint as unfounded, upholding the Financial Court of Düsseldorf’s judgment and ordering the taxpayers to bear the procedural costs. The dispute concerned the taxpayers’ attempt to have their income from renting and leasing taxed at the flat 25% withholding tax rate applicable to capital gains, arguing that the preferential treatment of capital income violated the constitutional equality principle. The court held that the issue of the constitutionality of § 32d(1) of the Income Tax Act (EStG) was not capable of clarification in this proceeding because even if the provision were declared unconstitutional, the legislative rationale for the flat tax on capital gains could not be transferred to rental income, making a favorable outcome for the taxpayers legally impossible.

Legislator-Regeste

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§ 135 Abs. 2 FGO; Flat 25% tax on capital gains vs. progressive tax on rental income: lack of clarification potential for constitutional equality challenge due to non-transferable legislative rationale: The dispute concerned the taxpayers’ attempt to have their income from renting and leasing taxed at the flat 25% withholding tax rate applicable to capital gains, arguing that the preferential treatment of capital income violated the constitutional equality principle. The court held that the issue of the constitutionality of § 32d(1) of the Income Tax Act (EStG) was not capable of clarification in this proceeding because even if the provision were declared unconstitutional, the legislative rationale for the flat tax on capital gains could not be transferred to rental income, making a favorable outcome for the taxpayers legally impossible.

Schlagwörter

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Kapitalgewinnsteuer Quellensteuer Mietzinseinnahmen verfassungsmässige Rechtsgleichheit Leasing Vorschrift des EStG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 84, 233
BVerfGE 160, 41
Hieran fehlt es, wenn der Gesetzgeber an der Schaffung einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Regelung aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert ist (BVerfG-Beschlüsse vom 08.12.2021 - 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, Rz 46 f.
BFHE 223, 39
auch Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2008 - VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928, unter C.II.1.
BFHE 230, 486
und vom 31.08.2010 - VIII R 11/08, BFHE 230, 486, BStBl II 2011, 72, Rz 24).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Cited as the legal basis for the decision on costs in the operative part of the ruling.

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Volltext

Kein Anspruch auf Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem Abgeltungsteuertarif

[LEITSATZ]

NV: Die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem abgeltenden Sondertarif von 25 % ist in einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige jene Besteuerung aus Gleichheitsgründen für die von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beansprucht, nicht klärungsfähig.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.02.2022 - 11 K 1708/21 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) formulierte Rechtsfrage, ob die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem gesonderten Tarif von 25 % wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig sei, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.

Die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage fehlt, da die von den Klägern erstrebte Vorlage des Senats an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in einem Revisionsverfahren nicht in Betracht käme. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits käme es auf die Gültigkeit von § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die nach Ansicht der Kläger verfassungswidrige Begünstigung von nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallenden Einkünfte aus Kapitalvermögen regelt, nicht an.

a) Wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen. Auf die Gültigkeit der vorgelegten Rechtsnorm kommt es im Sinne einer Entscheidungserheblichkeit nur dann an, wenn das Prozessgericht für den Fall der Verfassungsmäßigkeit der Norm zu einer anderen Entscheidung käme als bei ihrer Verfassungswidrigkeit (statt vieler BVerfG-Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, unter B.1.).

Beanstandet der Rechtsmittelführer --wie im Streitfall-- die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig, setzt die Entscheidungserheblichkeit einer konkreten Normenkontrolle voraus, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm für den Rechtsmittelführer die Chance offenhält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen. Hieran fehlt es, wenn der Gesetzgeber an der Schaffung einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Regelung aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert ist (BVerfG-Beschlüsse vom 08.12.2021 - 2 BvL 1/13, BVerfGE 160, 41, Rz 46 f. sowie vom 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, Rz 9; vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2008 - VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928, unter C.II.1. und 2. und vom 31.08.2010 - VIII R 11/08, BFHE 230, 486, BStBl II 2011, 72, Rz 24).

b) Nach diesen Maßstäben würde der Senat in einem Revisionsverfahren die angefochtene Entscheidung selbst dann bestätigen, wenn § 32d Abs. 1 EStG wegen einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt werden sollte. Die von den Klägern erstrebte Einbeziehung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den aus ihrer Sicht günstigeren proportionalen Einkommensteuertarif von 25 % wäre ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wäre jedenfalls aus offenkundigen sachlichen Gründen gehindert, jene Einkünfte entsprechend zu besteuern. Die von ihm seinerzeit angeführte Begründung, die Einkünfte aus Kapitalvermögen --ausnahmsweise-- mit einem abgeltenden Sondertarif zu besteuern (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 1, 60), ist auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter keinem Gesichtspunkt übertragbar. Die Ansicht der Kläger, sie würden bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Gesetzgeber eine den Einkünften aus Kapitalvermögen entsprechende Besteuerung ihrer Vermietungseinkünfte beanspruchen können, hat weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich eine Grundlage.

c) Auf die von den Klägern in ihren Beschwerdebegründungen ausführlich dargelegten Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt es somit vorliegend nicht an.

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung hat der Senat abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.