Admissibility of post-judgment factual correction and interest in legal protection for constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's application for correction of the factual findings in its own judgment of 07.09.2021, ruling that the request was inadmissible. The dispute concerned a tax case where the applicant sought to correct alleged inaccuracies in the recital of oral motions from the trial, intending to use the corrected text for a subsequent constitutional complaint. The court held that an interest in correcting the facts of a judgment exists only to provide a basis for an admissible legal remedy against that specific judgment; since no ordinary legal remedy (such as appeal) is available against the BFH's final judgment, and the German Federal Constitutional Court is not bound by the factual findings of lower courts, the applicant lacked the requisite legal interest. Consequently, the original judgment remains in force, and the decision was rendered without court fees. Key legal bases include § 108 Abs. 1 and 2 FGO regarding the admissibility and composition of the court for factual corrections, establishing that such corrections are unavailable where no further legal remedy exists within the ordinary judiciary.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of post-judgment factual correction and interest in legal protection for constitutional complaint: a) Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag (nur) die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe grundsätzlich auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.09.2021 - X S 22/21, BFH/NV 2022, 124, Rz 2).
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KI-generiertVolltext
Unzulässiger Antrag auf Berichtigung des Tatbestands
[LEITSATZ]
1. NV: Im Verfahren zur Berichtigung eines Tatbestands scheiden verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet.
2. NV: An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen.
3. NV: Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG herleiten.
[TENOR]
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 - IX R 5/19 wird als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
1. Der Senat entscheidet über den Antrag durch Beschluss in der Besetzung mit drei Richtern.
a) Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag (nur) die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe grundsätzlich auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.09.2021 - X S 22/21, BFH/NV 2022, 124, Rz 2).
b) Die am BFH-Urteil vom 07.09.2021 - IX R 5/19 (BFH/NV 2022, 131) beteiligten Richter am Bundesfinanzhof A und B gehören dem Senat nicht mehr an. Sie scheiden daher als verhinderte Richter aus, ohne dass eine Vertretung stattfindet (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.08.1989 - VII B 70/89, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899, unter 2., und vom 08.05.2003 - IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, unter 2.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 108 Rz 16; Brandis in Tipke/Kruse, § 108 FGO Rz 7).
2. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des BFH-Urteils vom 07.09.2021 - IX R 5/19 ist unzulässig.
a) Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Überdies kann gemäß § 108 Abs. 1 FGO die Berichtigung des Tatbestands eines Urteils beantragt werden, wenn dieser andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. An einer Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit ein berechtigtes Interesse bestehen, als damit die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung geschaffen werden sollen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.09.1993 - VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189; vom 20.04.2010 - VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, Rz 8, und vom 12.11.2012 - VI S 8/12, BFH/NV 2013, 400, Rz 7).
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, weil gegen das Urteil des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist. Ein Rechtsschutzinteresse lässt sich nicht aus der beabsichtigten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht herleiten, weil in diesem Verfahren keine Tatbestandsbindung besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.03.2010 - X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293, Rz 16; in BFH/NV 2013, 400, Rz 7, und in BFH/NV 2022, 124, Rz 9; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 108 Rz 10).
Ein Rechtsschutzinteresse folgt auch nicht daraus, dass der Senat im Urteil die in der mündlichen Verhandlung laut Sitzungsprotokoll gestellten Anträge zusammengefasst wiedergegeben hat. Insoweit legt die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin nicht dar, inwieweit die zusammengefasste Wiedergabe ihrer Anträge das von ihr beantragte Rechtsschutzziel nicht enthalten soll und ob und in welchem Umfang das von ihr im Ausgangsverfahren erstrebte Rechtsschutzziel deshalb verfehlt wird.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.