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IX B 10/22 ECLI:DE:BFH:2023:B.030523.IXB10.22.0 KI-generiert

Non-admission of appeal for legal development: failure to substantiate the controversial nature of income-earning intent during prolonged construction

Geschäftsnummer IX B 10/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint against the non-admission of leave to appeal, rendering the lower court's decision of the Düsseldorf Finance Court final and imposing the costs of the proceedings on the taxpayer. The dispute concerned the taxpayer's obligation to demonstrate that the Federal Court of Finance needed to decide the issue to develop the law, specifically regarding the existence of an intent to earn income during construction measures lasting more than ten years. Relying on § 115 (2) No. 2 Alt. 1 and § 116 (3) sentence 3 of the Fiscal Court Code (FGO), the court held the complaint inadmissible because it failed to substantiate that the legal question was doubtful or contested, lacked any engagement with relevant case law (specifically ignoring a 2017 BFH decision on long-term vacancy and lack of operational readiness), and merely argued the material correctness of the lower court's finding of absent intent to earn income.

Legislator-Regeste

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Non-admission of appeal for legal development: failure to substantiate the controversial nature of income-earning intent during prolonged construction: Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der sich auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beruft, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Schlagwörter

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Steuerrecht Baureife Baukosten Erwerbseinkommen Beschwerdelegitimation Rechtsgutachten

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 257, 85
Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit der BFH-Entscheidung vom 31.01.2017 - IX R 17/16 (BFHE 257, 85, BStBl II 2017, 633) auseinander.
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Zulassung zur Fortbildung des Rechts; Anforderungen an die Begründung

[LEITSATZ]

NV: Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.12.2021 - 15 K 1653/20 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der sich auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) beruft, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hat der Beschwerdeführer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem Katalog des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO darzulegen. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 23.10.2019 - IX B 54/19, BFH/NV 2020, 219, Rz 4; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 38).

2. Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kläger legt nicht dar, dass die im vorliegenden Verfahren streitige Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei über mehr als zehn Jahre andauernden Baumaßnahmen zweifelhaft oder umstritten ist. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie Äußerungen im Schrifttum. Insbesondere setzt sich der Kläger nicht mit der BFH-Entscheidung vom 31.01.2017 - IX R 17/16 (BFHE 257, 85, BStBl II 2017, 633) auseinander. Danach ist bei einem langjährigen Leerstand und fehlender Betriebsbereitschaft einer Immobilie es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgeht. Vielmehr wendet sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO grundsätzlich nicht zu begründen.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.