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VI R 15/22 ECLI:DE:BFH:2023:B.190423.VIR15.22.0 KI-generiert

Sufficiency of revision grounds referencing lower court pleadings in tax disputes

Geschäftsnummer VI R 15/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's revision as inadmissible, leaving the judgment of the Lower Saxony Finance Court in force. The dispute concerned the determination of the "first place of business" under income tax law, specifically whether the plaintiff's transfer to a specialized tax office for large enterprise audits constituted a valid assignment or whether his original training office remained the first place of business. The BFH held that the revision was procedurally defective because the plaintiff's justification merely cross-referenced his initial instance submissions without engaging with the specific arguments of the lower court, which had determined that a lack of sufficient actual activity at the new office prevented a clear assignment. Consequently, the lower court's application of § 9 Abs. 4 Sentence 4 EStG to identify the training office as the first place of business stood unchallenged. The legal basis for the dismissal is § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, which requires a revision to specifically designate the violated norms and substantively address the reasoning of the appealed judgment, a requirement that mere reference to prior pleadings does not satisfy unless those pleadings had already comprehensively dealt with the court's ultimate reasoning.

Legislator-Regeste

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Sufficiency of revision grounds referencing lower court pleadings in tax disputes: Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt seiner eingereichten Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

Schlagwörter

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Revisionsgründe materielle Begründetheit Begründungsdichte neues rechtliches Vorbringen Valideneinkommensermittlung Betriebsrecht
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Volltext

Anforderungen an die Revisionsbegründung

[LEITSATZ]

NV: Die Bezugnahme auf erstinstanzliche Schriftsätze ist für eine Revisionsbegründung regelmäßig unzureichend. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Klagevorbringen sich bereits umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, mit denen das FG nachfolgend die Klageabweisung begründet hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).

[TENOR]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.06.2022 - 13 K 82/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Inhalt seiner eingereichten Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.

a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Erforderlich ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat. Der Revisionskläger muss danach im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Finanzgerichts (FG) dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 12.05.2022 - VI R 37/20, Rz 16, und vom 29.03.2017 - VI R 83/14, Rz 7, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch, wenn das FG die Revision --wie im Streitfall-- wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Dieser Umstand macht eine Begründung der Revision nicht entbehrlich (Senatsbeschluss vom 12.05.2022 - VI R 37/20, Rz 17, m.w.N.)

b) Die von dem Kläger vorgelegte Revisionsbegründung entspricht den vorgenannten Anforderungen nicht. Es fehlt an einer ausreichenden Darstellung der Gründe, die das Urteil des FG nach Auffassung des Klägers als unrichtig erscheinen lassen.

aa) Das FG hat entscheidungstragend ausgeführt (Urteilsumdruck S. 10), dass es nach Gesamtwürdigung des Sachverhalts an einer eindeutigen Zuordnungsentscheidung an das Finanzamt (FA) für Großbetriebsprüfung A fehle. Der Kläger sei zwar an dieses FA versetzt worden, er habe dort aber keine ausreichenden Tätigkeiten in einem noch hinnehmbaren Umfang erbracht. Die erste Tätigkeitsstätte sei deshalb im Wege einer ex-ante-Betrachtung nach § 9 Abs 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bestimmen. Danach sei das FA B erste Tätigkeitsstätte des Klägers, da dort im "Heimatfinanzamt" seine Ausbildung (Pilotprojekt der Oberfinanzdirektion Niedersachsen - Einstellung beim FA für Großbetriebsprüfung A 2016) stattgefunden habe. Beim FA für Großbetriebsprüfung A seien lediglich Besuche sowie Hospitationen vorgesehen gewesen.

bb) Mit dieser Argumentation setzt sich die Revisionsbegründung nicht hinreichend auseinander. Sie nimmt lediglich Bezug auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, hier auf die Klageschrift vom 01.09.2021 (richtig: vom 17.06.2021), die Stellungnahmen vom 13.09.2021 und 10.11.2021 sowie auf die Einspruchsbegründung und das weitere Vorbringen im Einspruchsverfahren. Eine Bezugnahme ist aber nur ausnahmsweise ausreichend, wenn der Revisionskläger sich schon in der Klageschrift umfassend und abschließend mit denjenigen Argumenten auseinandergesetzt hat, auf die das FG in der Folge seine Entscheidung gestützt hat (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.05.2006 - I R 49/05, juris, m.w.N., und Senatsbeschluss vom 19.10.2000 - VI R 73/00, BFH/NV 2001, 333, jeweils m.w.N.).

Der Kläger hat sich mit den in Bezug genommenen erstinstanzlichen Schriftsätzen nicht mit den entscheidungstragenden Ausführungen des FG zu § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG (Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte mangels eindeutiger dienstrechtlicher Festlegung) auseinandergesetzt. Auf diese Norm ist der Kläger erstinstanzlich nur insoweit eingegangen, als er deren Anwendbarkeit verneint hat, da --nach seiner Auffassung-- durch seine Versetzung an das FA für Großbetriebsprüfung A seine erste Tätigkeitsstätte dort begründet worden sei.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.