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VII S 80/22 ECLI:DE:BFH:2023:B.220223.VIIS80.22.0 KI-generiert

Standby attorney appointment denied due to insufficient effort and provoked rejection of mandate

Geschäftsnummer VII S 80/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court rejected the applicant's request for the appointment of a standby attorney (Notanwalt). The dispute concerned an application under § 155 FGO in connection with § 78b ZPO, where the applicant sought court-appointed representation for a non-admission complaint against a Federal Fiscal Court revision decision and associated compensation claims. The court held that the applicant failed to credibly demonstrate sufficient effort to secure counsel because the inquiries sent to ten attorneys and tax advisors just days before the deadline lacked the necessary details for a serious assessment of the mandate and imposed an unrealistically short response period, thereby provoking the refusals of the solicited representatives; the court further noted that no court fees are incurred in this ancillary procedural stage.

Legislator-Regeste

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§ 155 FGO, § 78b ZPO; Standby attorney appointment denied due to insufficient effort and provoked rejection of mandate: Nach § 78b der Zivilprozessordnung, der gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist, hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Steuerstreitverfahren Gesuch um Ernennung gesetzliche Verfahrensfrist Anwaltskosten Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Beiordnung eines Notanwalts

[LEITSATZ]

1. NV: Für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 155 FGO i.V.m. § 78b ZPO) muss die Partei darlegen und glaubhaft machen, dass sie sich erfolglos um einen Rechtsbeistand bemüht hat.

2. NV: Von einem ausreichenden Bemühen ist nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung provoziert hat, indem er seine Anfrage erst wenige Tage vor Fristablauf gestellt hat und diese Anfrage nicht die erforderlichen Angaben enthielt, um eine Mandatsübernahme ernsthaft prüfen zu können.

[TENOR]

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.

Nach § 78b der Zivilprozessordnung, der gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit entsprechend anwendbar ist, hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat seine Bemühungen, einen Prozessbevollmächtigten zu finden, nicht in der gebotenen Weise dargelegt und nachgewiesen.

Die von ihm vorgelegten zehn E-Mails an Rechtsanwälte bzw. Steuerberater (jeweils zwei Adressen in einer E-Mail) vom 01.11.2022 enthalten nicht die erforderlichen Angaben, um eine Mandatsübernahme ernsthaft prüfen zu können. Der Antragsteller hatte darin lediglich mitgeteilt, dass er eine Rechtsvertretung "für eine Nichtzulassungsbeschwerde der Revision vor dem Bundesfinanzhof als auch […] für Entschädigungsklagen wegen Überlänge nach § 201 GVG vor dem BFH" benötige und ein "Schein- bzw. Nichturteil des Finanzgerichts …" angegriffen werden solle. Für eine Antwort hatte der Antragsteller eine Frist bis zum 06.11.2022 (Sonntag) gesetzt. Da der 01.11.2022 in Bayern und Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag war, blieben bis zum Wochenende allein drei Arbeitstage für eine Entscheidung.

Darin liegen keine ausreichenden Bemühungen. Auf die entsprechenden Anforderungen war der Antragsteller bereits ausdrücklich mit den vorherigen drei Beschlüssen hingewiesen worden. Letztlich hat der Antragsteller die Mandatsablehnung provoziert (vgl. hierzu Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2014 - 8 AZN 226/14 (A), Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 291).

II. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Bei dem Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das Gerichtsgebühren nicht entstehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.07.1995 - XI S 14/95, BFH/NV 1996, 157, m.w.N.).