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IX B 1/22 ECLI:DE:BFH:2023:B.140223.IXB1.22.0 KI-generiert

Admissibility of revision for qualified error in law regarding recusal handling and procedural complaints based on alternative factual assessment

Geschäftsnummer IX B 1/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's non-admission complaint, ruling that the taxpayer bore the costs of the proceedings, leaving the Financial Court of Berlin-Brandenburg's judgment in force. The dispute concerned the admissibility of a revision appeal, where the taxpayer challenged the lower court's handling of recusal requests and alleged procedural violations regarding a telephone conversation between the tax authority and their tax advisor. The BFH found no qualified error in the application of law, upholding the lower court's adherence to established jurisprudence on recusal, and determined that the taxpayer's claims regarding procedural errors and violations of the right to be heard were not plausible because the taxpayer merely offered an alternative factual assessment of the record, which does not constitute a valid procedural complaint under the Federal Fiscal Court Procedure Act. Key legal bases included § 115(2) No. 2, 2nd Alternative, § 116(5), § 118(2), and § 135(2) of the Federal Fiscal Court Procedure Act (FGO).

Legislator-Regeste

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Admissibility of revision for qualified error in law regarding recusal handling and procedural complaints based on alternative factual assessment: Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verletzung von Verfahrensrechten Steuerrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Steuerveranlagungsverfahren Verfahrenskosten
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: qualifizierter Rechtsanwendungsfehler; Verfahrensrüge

[LEITSATZ]

1. NV: Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden kann.

2. NV: Mit einer abweichenden tatsächlichen Würdigung wird eine Verfahrensrüge nicht schlüssig erhoben.

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.11.2021 - 5 K 5009/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender Rechtsanwendungsfehler auch dann vorliegen, wenn das FG bei der Auslegung einer Willenserklärung anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 8, und vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 18, jeweils m.w.N.).

b) Für einen derart offensichtlichen Rechtsfehler bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Vielmehr befindet sich die angefochtene Entscheidung des FG u.a. in Einklang mit der höchstgerichtlich bestätigten Handhabung missbräuchlicher Befangenheitsanträge (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 04.05.2016 - V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289, Rz 8, m.w.N.). Das FG hat seine Entscheidung unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung umfangreich begründet und schlüssig und nachvollziehbar argumentiert. Eine willkürliche oder unter Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens ergangene Entscheidung liegt daher nicht vor.

2. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler und Grundrechtsverletzungen liegen --soweit sie schlüssig gerügt wurden-- nicht vor; von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Rein ergänzend ist anzuführen, dass dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers der Inhalt des Gesprächs vom 02.03.2017 zur Kenntnis gegeben worden war. Dies folgt eindeutig aus den Feststellungen des FG, wonach die Mitarbeiterin des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) den steuerlichen Berater des Klägers über das am 02.03.2017 geführte Telefonat unterrichtet hat. Diese Feststellungen binden den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO). Soweit der Kläger gegen diese Feststellungen des FG umfangreich begründete Verfahrensrügen in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht erhoben hat, legt er nur seine abweichende tatsächliche Wertung des Inhalts des Vermerks über das Gespräch vom 02.03.2017 dar. Mit einer abweichenden tatsächlichen Würdigung wird eine Verfahrensrüge aber nicht schlüssig erhoben.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.