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IX E 2/22 ECLI:DE:BFH:2022:B.141022.IXE2.22.0 KI-generiert

Impermissibility of renewed objection to court costs and limits on fee waivers under § 21 GKG

Geschäftsnummer IX E 2/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court dismissed the taxpayer's renewed objection to the court's final cost assessment as inadmissible, upholding the previous decision that had already rejected the initial objection. The dispute arose from the taxpayer's request for a waiver of court fees under § 21 GKG following an unsuccessful appeal against the rejection of his objection to the revision, which he framed as a second objection after the first was denied. The court ruled that a renewed objection is procedurally impermissible, as the only available legal remedy against a final cost decision is a hearing complaint under § 69a GKG if the right to be heard was violated, which the taxpayer did not allege. Furthermore, the court found no basis for a fee waiver under § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, as the taxpayer had not withdrawn any application and had not demonstrated that his original legal challenge was based on unintentional ignorance of the facts or law, noting that the provision does not aim to shield parties from the standard cost risks of litigation.

Legislator-Regeste

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§ 69a GKG; Impermissibility of renewed objection to court costs and limits on fee waivers under § 21 GKG: Mit Schreiben vom 31.03.2022 begehrt der Erinnerungsführer die Prüfung, ob ein Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewährt werden könne.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Rechtsverzicht Kostenfestsetzung Parteianhörung Rechte des Steuerpflichtigen Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 69a GKG
NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

Zitierte Rechtsprechung

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IX B 58/20
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2021 - KostL 419/21 (IX B 58/20) wird als unzulässig verworfen.
BFHE 217, 388
BFH-Beschluss vom 31.05.2007 - V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791, unter II.3.b, m.w.N.).
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Volltext

"Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

[LEITSATZ]

1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

2. NV: Eine erneute Erinnerung ist nicht statthaft.

[TENOR]

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 08.04.2021 - KostL 419/21 (IX B 58/20) wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[TATBESTAND]

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) legte unter dem Aktenzeichen IX B 58/20 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Schlusskostenrechnung vom 08.04.2021 legte der Erinnerungsführer Erinnerung ein. Diese wurde mit Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21 (BFH/NV 2022, 609) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 31.03.2022 begehrt der Erinnerungsführer die Prüfung, ob ein Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gewährt werden könne.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die nochmalige Erinnerung ist unzulässig.

1. Der Erinnerungsführer konnte diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).

2. Das Begehren des Erinnerungsführers war als erneute Erinnerung auszulegen. Ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG, der nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt wird, ist als Erinnerung auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 01.09.2005 - III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, unter I., m.w.N.).

3. Die erneute Erinnerung ist jedoch nicht statthaft. Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge nach § 69a GKG in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.2010 - IX E 5/10, BFH/NV 2011, 443, Rz 2). Dies macht der Erinnerungsführer aber nicht geltend.

4. Die Nichterhebung der Kosten gemäß § 21 GKG kommt im Streitfall nicht in Betracht. Es liegen weder eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG noch eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG vor.

a) Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwerthöhe für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss in BFH/NV 2022, 609 verwiesen.

b) Die Voraussetzungen für einen Erlass nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Es ist vom Erinnerungsführer kein Antrag zurückgenommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beruhte, sind nicht ersichtlich. Der Erinnerungsführer hat sein Rechtsmittel in Kenntnis der Kostenpflicht erhoben. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG verfolgt nicht den Zweck, einem Rechtsmittelführer das mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbundene Kostenrisiko abzunehmen und auf die Allgemeinheit abzuwälzen (vgl. BFH-Beschluss vom 31.05.2007 - V E 2/06, BFHE 217, 388, BStBl II 2007, 791, unter II.3.b, m.w.N.).

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).