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IX B 16/22 ECLI:DE:BFH:2022:B.030822.IXB16.22.0 KI-generiert

§ 23 Abs. 1 EStG: Own residential use requirement for real estate disposal exemption during the calendar year of sale and preceding years

Geschäftsnummer IX B 16/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's complaint against the non-authorization of revision, leaving the decision of the Schleswig-Holstein Finance Court in force and ordering the taxpayer to bear the costs of the proceedings. The dispute centered on whether the sale of a real estate property qualified for the tax exemption under German income tax law when the taxpayer ceased using the property for their own residential purposes in the year of sale, specifically challenging the interpretation of the term "year of sale." The court held that the question of whether the statutory reference to the "year of sale" could be interpreted as a rolling period of 365 days was already settled by existing jurisprudence, rendering the case unsuitable for revision on grounds of fundamental importance or legal development. Relying on § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG and § 115 FGO, the court clarified that the exemption requires own residential use during the entire calendar year of sale and the two preceding calendar years; consequently, if the property is not used for own residential purposes in the calendar year of sale, the exemption does not apply.

Legislator-Regeste

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§ 23 Abs. 1 EStG: Own residential use requirement for real estate disposal exemption during the calendar year of sale and preceding years: a) Sowohl § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO setzen voraus, dass eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26.05.2020 - IX B 116/19, BFH/NV 2020, 1086, Rz 4, und vom 03.09.2021 - IX B 14/21, BFH/NV 2021, 1488, Rz 4). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 4).

Schlagwörter

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Abgabenbefreiungen unbewegliches Vermögen Wohnnutzung Objektsteuer Liegenschaftssteuer Verkaufsmodalitäten

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 266, 507
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Volltext

Privates Veräußerungsgeschäft - Nutzung einer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken

[LEITSATZ]

NV: Es ist geklärt, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG (nur) zur Anwendung gelangt, wenn die Immobilie im Kalenderjahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10.01.2022 - 2 K 125/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen.

1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Voraussetzungen der zuvor genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Die Rechtssache hat jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

a) Sowohl § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO als auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO setzen voraus, dass eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26.05.2020 - IX B 116/19, BFH/NV 2020, 1086, Rz 4, und vom 03.09.2021 - IX B 14/21, BFH/NV 2021, 1488, Rz 4). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen würden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 4).

b) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "ob mit dem nicht genauer spezifiziertem 'Jahr der Veräußerung' des § 23 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ein Abschnitt von 365 Tagen bzw. 12 Monaten gemeint sein kann", ist bereits geklärt. Sie ist zu verneinen.

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das bedeutet: Ausreichend ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht (Senatsurteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19, BFHE 266, 507, BStBl II 2020, 310, Rz 11). Wird --wie auch im Streitfall-- die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht zur Anwendung (Senatsbeschluss vom 18.11.2019 - IX B 72/19, BFH/NV 2020, 356, Rz 6). Maßgebend sind demnach das Kalenderjahr der Veräußerung und die beiden vorangegangenen Kalenderjahre (vgl. auch BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [01.03.2022], EStG § 23 Rz 191; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 57; Schallmoser in Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, 3. Aufl., Rz 12.102).

c) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der streitigen Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat hat insbesondere die vom Kläger angeführten grammatikalischen und teleologischen Überlegungen in seine Rechtsprechung einfließen lassen.

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.