Sufficiency of allegations for admissibility of extraordinary appeal challenging procedural defects versus substantive errors
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayers' appeal for leave to appeal as inadmissible, ordering the taxpayers to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned the refusal of the Munich Finance Court to admit a revision against its judgment, with the taxpayers challenging the lower court's decision by alleging procedural errors, including violations of the duty to investigate facts, breaches of the right to be heard, and a lack of impartiality. The BFH held that the appeal failed because the taxpayers did not adequately demonstrate that the case had fundamental legal significance, did not sufficiently articulate the procedural flaws as required by § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, and instead improperly targeted the substantive correctness of the decision. Furthermore, the court found that the taxpayers had ample opportunities to participate in the proceedings and failed to specify which evidence requests were ignored, rendering the procedural objections insufficient to warrant admission of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiertSufficiency of allegations for admissibility of extraordinary appeal challenging procedural defects versus substantive errors: Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen ist. Insoweit lässt die Beschwerdeschrift der Kläger jegliche Ausführungen zu diesen Zulassungsgründen vermissen.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Darlegung eines Verfahrensmangels
[LEITSATZ]
NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können.
[TENOR]
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.05.2021 - 2 K 1759/20 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen ist. Insoweit lässt die Beschwerdeschrift der Kläger jegliche Ausführungen zu diesen Zulassungsgründen vermissen.
2. Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verfahrensmängel fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.02.2012 - VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767, Rz 3; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 48).
b) Dies ist hier nicht der Fall. Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein konkreter Verfahrensfehler entnehmen, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann. Wenngleich die Kläger mehrere Fallgruppen von Verfahrensfehlern (Verstoß gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren; Besetzungsmangel) ansprechen, richtet sich die Verfahrensrüge im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Mit der Rüge materiell fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreicht werden.
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 ausreichend Gelegenheiten hatten, sich zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern und davon ausweislich des Akteninhalts auch Gebrauch gemacht haben. In der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge, denen das FG unter Verletzung seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sein soll, haben die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht bezeichnet.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.