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VI R 29/20 ECLI:DE:BFH:2022:B.100822.VIR29.20.0 KI-generiert

Exclusion of third-party criminal defense costs from extraordinary burdens under § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG

Geschäftsnummer VI R 29/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayers' revision, finalizing the lower court's rejection of their income tax deduction for €9,520 in criminal defense costs; consequently, the initial tax assessment denying the deduction remains in force. The case involved jointly assessed spouses who challenged the exclusion of their adult son's legal defense expenses from extraordinary burdens, arguing the costs were forced and necessary. The court held that under Section 33(2) sentence 4 of the German Income Tax Act (EStG), all litigation costs—including those for criminal proceedings and those incurred on behalf of third parties—are categorically deductible only if the taxpayer faces a threat to their existential basis; since the taxpayers did not prove such existential jeopardy, the general prohibition on deducting legal process costs applied, regardless of the underlying family support obligation or the status of the son as a third party.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, § 135 Abs. 2 FGO; Exclusion of third-party criminal defense costs from extraordinary burdens under § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG: The case involved jointly assessed spouses who challenged the exclusion of their adult son's legal defense expenses from extraordinary burdens, arguing the costs were forced and necessary. The court held that under Section 33(2) sentence 4 of the German Income Tax Act (EStG), all litigation costs—including those for criminal proceedings and those incurred on behalf of third parties—are categorically deductible only if the taxpayer faces a threat to their existential basis; since the taxpayers did not prove such existential jeopardy, the general prohibition on deducting legal process costs applied, regardless of the underlying family support obligation or the status of the son as a third party.

Schlagwörter

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Abzug vom Einkommen Steuerveranlagungsverfahren Verteidigungskosten Drittwiderspruch Unkosten Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 258, 142
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 (ausführlich Rz 23 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Provision cited in the dispositive to determine that the plaintiffs must bear the costs of the revision proceedings.

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Volltext

Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter

[LEITSATZ]

Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits --hier eines Strafverfahrens-- eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.

[TENOR]

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) Aufwendungen für die Strafverteidigung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machen können.

Die Kläger wurden im Streitjahr (2017) als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung begehrten sie den Abzug von Strafverteidigungskosten für ihren in 1999 geborenen Sohn als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) lehnte den Ansatz dieser Aufwendungen ab. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 936 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen,das Urteil des FG vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 und die Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.05.2019 dahingehend abzuändern, dass Strafverteidigungskosten in Höhe von 9.520 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen der Kläger für die Strafverteidigung ihres Sohnes nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung nach Abs. 3 übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Gemäß § 33 Abs. 2 EStG erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

2. Voraussetzung für die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist mithin zunächst, dass sie den Klägern als belastender zwangsläufiger Aufwand entstanden sind, weil sie sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnten.

Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Kläger ihrem bereits volljährigen Sohn die Begleichung eines Vorschusses für die Kosten des Strafverfahrens tatsächlich als Unterhalt schuldeten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2005 - XII ZB 13/05, Neue Juristische Wochenschrift 2005, 1722; Staudinger/Voppel (2018) BGB § 1360a Rz 64a, m.w.N.). Zudem gründen die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten auf einer Honorarvereinbarung. Nach allgemeinen Maßstäben erwachsen Kosten für einen Strafverteidiger jedoch allenfalls insoweit zwangsläufig, als sie nicht (aufgrund einer Honorarvereinbarung) über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.12.2016 - VIII R 43/14, Rz 24, m.w.N.).

Ob und in welcher Höhe den Klägern die Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes nach allgemeinen Grundsätzen zwangsläufig i.S. von § 33 EStG entstanden sind, kann für die Entscheidung des Streitfalls indes letztlich offenbleiben. Denn selbst wenn die Kläger ihrem Sohn gegenüber verpflichtet gewesen sein sollten, die streitgegenständlichen Kosten zu tragen, sind die Aufwendungen jedenfalls nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

3. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

a) § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) trat mit Wirkung vom 30.06.2013 in Kraft (BGBl I 2013, 1809) und ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 --mithin für das Streitjahr-- anzuwenden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG).

b) Entgegen der Auffassung der Kläger werden auch die Kosten eines Strafverfahrens von § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG erfasst. Denn es handelt sich um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, erfasst der Begriff des Rechtsstreits nicht nur das formale, kontradiktorische Verfahren zwischen Privatpersonen (Zivilprozess), sondern jedenfalls jedes gerichtliche Verfahren, insbesondere vor Verwaltungs-, Finanz- und Strafgerichten (Senatsurteil vom 18.05.2017 - VI R 9/16, BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988, Rz 12).

bb) Dieser Auslegung steht auch die Entstehungsgeschichte des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 258, 142, BStBl II 2017, 988 (ausführlich Rz 23 ff.).

cc) Schließlich steht der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht entgegen, dass es im Streitfall nicht um einen Strafprozess geht, in dem die Kläger Beschuldigte sind, sondern um Kosten für die Strafverteidigung ihres Sohnes.

Denn das Abzugsverbot gilt nach seinem Wortlaut für alle Fälle, in denen Aufwendungen durch das Tragen von Prozesskosten entstehen. Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Anwendungsausschluss, wenn ein Steuerpflichtiger einem Dritten gegenüber verpflichtet ist, dessen Prozesskosten zu tragen. Vielmehr enthält § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ein generelles Abzugsverbot, das nur bei einer Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen durchbrochen wird.

dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbingen der Kläger, dass die Ausnahme der Existenzgefährdung im Falle von Prozesskosten für ein Strafverfahren, das sich gegen Dritte richtet, weitgehend leerlaufe. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann ebenfalls dahinstehen. Denn im Streitfall ist nicht ersichtlich, dass der dahingehende Ausnahmetatbestand der Existenzgefährdung in Person der Kläger oder ihres Sohnes vorliegt.

4. Da der Ausnahmefall der Existenzgefährdung im Streitfall nicht in Betracht kommt, ergibt sich aus den angeführten Rechtsgrundsätzen, dass das FG die geltend gemachten Strafverteidigungskosten zu Recht nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen hat.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.