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IX B 48/21 ECLI:DE:BFH:2021:B.081021.IXB48.21.0 KI-generiert

Validity of service to attorney without receipt power of attorney and imputation of counsel’s negligence for missed appeal deadline

Geschäftsnummer IX B 48/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the plaintiff's non-admission complaint, upholding the lower court's ruling that the tax litigation was time-barred and denying reinstatement into the prior state. The dispute centered on the validity of service of an objection decision and the taxpayer's subsequent failure to file a timely lawsuit. The tax authority served the objection decision via postal service with a certificate to the taxpayer's attorney-in-fact, despite the absence of a specific written receipt power of attorney; the court held that because the attorney had actively represented the client in prior assessment and objection proceedings, this service was valid and did not constitute an error of discretion. Regarding the missed deadline, the court affirmed that the attorney's negligence was imputable to the client, as it is the non-delegable duty of legal representatives to independently verify the service date by cross-checking the mail carrier's date against internal office stamps and to retain the delivery envelope. Consequently, the statutory requirements for reinstatement under § 56 of the Fiscal Courts Code were not met, and the rejection of the complaint for procedural error and lack of legal significance was confirmed.

Legislator-Regeste

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§ 135 Abs. 2 FGO; Validity of service to attorney without receipt power of attorney and imputation of counsel’s negligence for missed appeal deadline: The dispute centered on the validity of service of an objection decision and the taxpayer's subsequent failure to file a timely lawsuit. The tax authority served the objection decision via postal service with a certificate to the taxpayer's attorney-in-fact, despite the absence of a specific written receipt power of attorney; the court held that because the attorney had actively represented the client in prior assessment and objection proceedings, this service was valid and did not constitute an error of discretion. Regarding the missed deadline, the court affirmed that the attorney's negligence was imputable to the client, as it is the non-delegable duty of legal representatives to independently verify the service date by cross-checking the mail carrier's date against internal office stamps and to retain the delivery envelope. Consequently, the statutory requirements for reinstatement under § 56 of the Fiscal Courts Code were not met, and the rejection of the complaint for procedural error and lack of legal significance was confirmed.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Zustellung gültige Vollmacht Steuerjustizverfahren Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Verfahrenspflicht Fristversäumnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Cited in the dispositive as the legal basis for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten; Prüfung der Klagefrist durch den Rechtsanwalt

[LEITSATZ]

1. NV: Liegt keine schriftliche Empfangsvollmacht vor, ist der Prozessbevollmächtigte aber für den Kläger im Veranlagungs- bzw. Einspruchserfahren aufgetreten, lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten regelmäßig keinen Ermessensfehler des FA erkennen.

2. NV: Es gehört zu den (nicht delegierbaren) Aufgaben des Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache den Ablauf der Klagefrist zu prüfen. Dabei darf ein Prozessbevollmächtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. Bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen (Bestätigung der Rechtsprechung).

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.05.2021 - 4 K 1932/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unter 1.) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.), zuzulassen.

1. Soweit sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache berufen sollte, fehlt es an einer Darlegung klärungsbedürftiger Rechtsfragen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Im Kern beschränkt sich der Vortrag des Klägers darauf, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) als widersprüchlich und fehlerhaft zu rügen; damit wird --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht hinweist-- kein Zulassungsgrund dargelegt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15.05.2019 - IX B 105/18, BFH/NV 2019, 922, Rz 3).

2. Ebenso wenig hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).

a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11.11.2020 - IX B 40/20, BFH/NV 2021, 349, Rz 7).

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2021, 349, Rz 8).

b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Es fehlt bereits an einer Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil sowie aus den vom Kläger angeführten Urteilen. Der Hinweis, das angefochtene Urteil verstoße gegen § 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. gegen die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des BFH, reicht allein nicht aus, um eine Divergenz schlüssig darzulegen.

3. Schließlich liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung des BFH einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn das FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abweist, anstatt zur Sache zu entscheiden. Ein solcher Mangel ist insbesondere anzunehmen, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15.07.2013 - IX B 28/13, BFH/NV 2013, 1537, Rz 2).

b) Dies ist hier indes nicht der Fall. Soweit der Kläger geltend macht, die Klagefrist sei gewahrt worden, richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde im Kern gegen die Überzeugung des FG, dass die Einspruchsentscheidung bereits am 28.08.2020 um 13:30 Uhr zugestellt worden ist. Die Beweiswürdigung durch das FG erweist sich indes als frei von Rechtsfehlern.

aa) Das FG ist von einer wirksamen Zustellung der Einspruchsentscheidung nach § 122 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) --mittels Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde-- ausgegangen. Diese sei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfolgt. Der Zustellungsurkunde komme eine besondere Beweiskraft zu (§ 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO). Den Gegenbeweis habe der Kläger nicht führen können.

bb) Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

(1) Auch der beschließende Senat geht von einer wirksamen Zustellung der Einspruchsentscheidung durch die Post mit Zustellungsurkunde (im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) am 28.08.2020 (um 13:30 Uhr) aus. Dies entspricht den in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen. Zustellungsmängel sind nicht ersichtlich.

(2) Die Würdigung des FG, der Kläger habe den Gegenbeweis nicht geführt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies betrifft auch die vom Kläger behaupteten Tatsachen, dass auf dem Umschlag ein Datum gefehlt habe, vor der Ersatzzustellung kein Übergabeversuch stattgefunden habe und der Umschlag nicht in den geschäftlichen Briefkasten des Prozessbevollmächtigten eingeworfen worden sei. Auf die eingehende Begründung des FG unter II.2. der Entscheidungsgründe des Urteils, in der sämtliche relevanten Umstände gewürdigt worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

c) Weiterhin ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass das FA die Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekanntgeben durfte.

aa) Der Kläger macht geltend, eine schriftliche Empfangsvollmacht für den Empfang von Steuerbescheiden habe dem FA nicht vorgelegen. Die Empfangsvollmacht für den Schriftverkehr reiche nicht aus. Daher habe die Zustellung an den Kläger persönlich erfolgen müssen.

bb) Demgegenüber hat das FG --zu Recht-- entschieden, dass der Kläger die wirksame Zustellung gegen sich gelten lassen muss.

(1) Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden (§ 122 Abs. 1 Satz 3 AO). Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 4 AO soll er dem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO bekanntgegeben worden ist.

(2) Zwar lag dem FA im Streitfall keine schriftliche Empfangsvollmacht vor. Dennoch ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen aufgetreten. Er hat sich für den Kläger bestellt und ist sowohl im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren als auch im Aussetzungsverfahren mehrfach für den Kläger tätig geworden. Vor diesem Hintergrund lässt die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten keinen Ermessensfehler erkennen.

d) Schließlich liegt kein Verfahrensmangel darin, dass das FG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Verschuldens des Klägers abgelehnt hat.

aa) Das FG hat ein dem Kläger nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden darin erblickt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation mindestens fahrlässig verletzt habe. Er habe den Umschlag, mit dem die Einspruchsentscheidung zugestellt worden sei, nicht aufbewahrt, sondern entsorgt. Zudem habe er nicht organisatorisch sichergestellt, dass ihm die Umschläge eingehender Post zur Kenntnis gelangten. Schließlich hätten Instrumente gefehlt, um die dem Briefkasten montags entnommene Post den verschiedenen in Betracht kommenden Wochentagen der Postzustellung zuordnen zu können.

bb) Auch dies ist frei von Rechtsfehlern und steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wiedereinsetzung kann nach § 56 Abs. 1 FGO nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Versäumung der Klagefrist ist jedoch nicht entschuldbar. Nach der Rechtsprechung des BFH gehört es nämlich zu den Aufgaben des sachbearbeitenden Rechtsanwalts, bei der Bearbeitung der Sache eigenständig den Ablauf der Rechtsmittel(begründungs)frist (oder Klagefrist) zu prüfen. Dabei darf ein Prozessbevollmächtigter sich nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei verlassen, sondern hat zu prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Zusteller auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. Bei der Zustellung gegen Zustellungsurkunde ist der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk aufzubewahren und dem Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der rechtzeitigen Wiedervorlage der Sache zur Prüfung der Frist mit vorzulegen (vgl. dazu nur BFH-Beschlüsse vom 28.09.2020 - VIII R 23/18, BFH/NV 2021, 188, Rz 15 f., und vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, Rz 18, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 45). Jedenfalls diese Verpflichtung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht beachtet.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.