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VIII R 21/18 ECLI:DE:BFH:2021:B.200721.VIIIR21.18.0 KI-generiert

Recoverability of a joined party's out-of-court costs in revision where the joined party actively promoted the proceedings despite filing no substantive claims.

Geschäftsnummer VIII R 21/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) ordered that the case be closed as the main suit was rendered moot by a settlement, with the costs of the revision proceedings borne entirely by the defendant tax authority, whose costs to the joined parties were deemed recoverable; this cost allocation decision resolves the procedural aftermath of a dispute regarding the correction of profit assessment notices for a partnership over several tax years, where the plaintiff originally challenged the assessments but subsequently agreed with the tax authority on a reduced profit figure. The court applied §§ 138 Abs. 2, 135 Abs. 1, and 139 Abs. 4 of the Fiscal Courts Ordinance (FGO), determining that while the joined parties incurred no own procedural costs in the revision for lack of substantive applications, their active promotion of the proceedings by presenting facts and accepting the modified profit assessments without objection justified the recovery of their out-of-court costs from the losing defendant.

Legislator-Regeste

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Recoverability of a joined party's out-of-court costs in revision where the joined party actively promoted the proceedings despite filing no substantive claims: Mit seinem nach dem 29.09.2016 verfolgten Klagebegehren obsiegt der Kläger hingegen vollständig. Insoweit trägt das FA die Kosten des Klageverfahrens allein (vgl. § 138 Abs. 2 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO).

Schlagwörter

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Kostenrückforderung Verfahrenskosten Prozesserledigung Steuerveranlagungsverfahren Forderungseingabe Revisionsverfahren

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 143, 119
BFH-Urteile vom 23.01.1985 - II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 22 f.]; vom 11.11.2010 - IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, Rz 26).
BFHE 232, 28
BFH-Urteile vom 23.01.1985 - II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 22 f.]; vom 11.11.2010 - IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, Rz 26).
BFHE 259, 78
auch BFH-Urteil vom 18.05.2017 - III R 11/15, BFHE 259, 78, BStBl II 2017, 1199, Rz 15, zur unterschiedlichen Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten gemäß § 139 Abs.
BFHE 254, 60
zur Kostenerstattung in diesem Fall BFH-Urteil vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 21).
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Volltext

Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für das Revisionsverfahren

[LEITSATZ]

1. NV: Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen für das Klage- und das Revisionsverfahren kann unterschiedlich zu beurteilen sein.

2. NV: Die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beigeladenen für das Revisionsverfahren nach billigem Ermessen kommt auch in Betracht, wenn der Beigeladene das Revisionsverfahren bis zur Erledigung der Hauptsache wesentlich fördert, indem er zur Sache vorträgt, gegen die geänderte Feststellung der streitigen Besteuerungsgrundlagen in den dem klägerischen Begehren abhelfenden Gewinnfeststellungsbescheiden --auch zu seinen Lasten-- keine Einwendungen erhebt und zum Ausdruck bringt, sich an die zwischen den Hauptbeteiligten vereinbarte Einigung gebunden zu fühlen.

[TENOR]

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die bis zum 29.09.2016 entstandenen Kosten des Klageverfahrens dem Kläger zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % und für die Zeit ab dem 30.09.2016 dem Beklagten allein auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Klageverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Revisionsverfahren sind erstattungsfähig und vom Beklagten zu tragen.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.04.2018 - 11 K 789/14 F ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) haben im Nachgang zur Entscheidung des Senats über die Aussetzung der Vollziehung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.11.2019 - VIII S 37/18, BFH/NV 2020, 196) das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das FA hat zugesagt, die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre in der zwischen dem Kläger und dem FA inhaltlich abgestimmten Weise zu ändern.

1. Hierdurch ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 26.04.2018 - 11 K 789/14 F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1176) gegenstandslos geworden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.04.2008 - VIII R 43/07, juris).

2. Über die Kostentragung für das Klage- und Revisionsverfahren ist nach folgender Maßgabe zu entscheiden.

a) Dem Umstand, dass sowohl während des Klageverfahrens als auch im Verhältnis vom Klage- zum Revisionsverfahren Streitwertänderungen eingetreten sind, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass getrennte Kostenentscheidungen für das Klage- und das Revisionsverfahren zu treffen sind (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 11.05.2009 - VIII R 81/05, BFH/NV 2009, 1447, unter II.2.).

b) Der Kläger obsiegt im Klageverfahren auf Grundlage der zwischen den Beteiligten abgestimmten und noch zu erlassenden abhelfenden Gewinnfeststellungsbescheide, soweit er eine Minderung des Gesamthandsgewinns in Höhe seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Klageanträge begehrt hat. Er unterliegt im Klageverfahren, soweit er bis zum Erörterungstermin am 29.09.2016 beim FG eine weiter gehende Minderung des Gesamthandsgewinns begehrt hat. Bezogen auf sein bis zum 29.09.2016 verfolgtes umfangreicheres Klagebegehren obsiegt der Kläger im Klageverfahren nach Maßgabe der angekündigten Änderungsbescheide zu 60 %. Er hat danach die Kosten des Klageverfahrens, soweit diese bis zum 29.09.2016 entstanden sind, zu 40 % zu tragen. Im Übrigen (zu 60 %) trägt das FA die bis zum 29.09.2016 entstandenen Kosten des Klageverfahrens (vgl. § 138 Abs. 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Kostentragung bis zur Einschränkung des Klagebegehrens am 29.09.2016

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

DM

DM

€

€

€

€

€

GbR-Gewinn laut angefochtenen Feststellungsbescheiden

702.997

948.113

558.767

611.537

610.612

533.623

121.959

GbR-Gewinn laut Begehren bis zum 29.09.2016

659.184

816.440

466.203

498.048

489.075

442.061

114.980

GbR-Gewinn laut Erledigung der Hauptsache

695.731

860.867

505.140

537.962

536.005

479.263

114.980

Unterliegen bezogen auf den Antrag bis zum 29.09.2016

36.547

44.427

38.937

39.914

46.930

37.202

Gesamtbegehren bezogen auf den Antrag vom 29.09.2016

43.813

131.673

92.564

113.489

121.537

91.562

6.979

Unterliegen des Klägers bis zum 29.09.2016

Gerundet 40 %

Mit seinem nach dem 29.09.2016 verfolgten Klagebegehren obsiegt der Kläger hingegen vollständig. Insoweit trägt das FA die Kosten des Klageverfahrens allein (vgl. § 138 Abs. 2 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO).

c) Der Beigeladenen sind für das Klageverfahren keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag i.S. des § 135 Abs. 3 FGO gestellt, sondern wie das FA bis zum Erörterungstermin am 29.09.2016 und danach die Abweisung der Klage beantragt hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Klageverfahren sind aus diesem Grund auch nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig (vgl. BFH-Urteile vom 23.01.1985 - II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 [Rz 22 f.]; vom 11.11.2010 - IV R 17/08, BFHE 232, 28, BStBl II 2011, 716, Rz 26).

d) Im Revisionsverfahren hat der Kläger sein in der mündlichen Verhandlung vor dem FG konkretisiertes Begehren weiterverfolgt, soweit das FG die Klage abgewiesen hatte. Er obsiegt insoweit im Rahmen der Erledigung der Hauptsache vollständig. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 2 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO dem FA allein aufzuerlegen.

e) Der Beigeladenen sind für das Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Sachanträge gestellt hat (vgl. § 135 Abs. 3 FGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für das Revisionsverfahren sind gleichwohl gemäß § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig und nach billigem Ermessen dem FA aufzuerlegen (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.05.2017 - III R 11/15, BFHE 259, 78, BStBl II 2017, 1199, Rz 15, zur unterschiedlichen Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten gemäß § 139 Abs. 4 FGO im Klage- und im Revisionsverfahren).

Die Beigeladene, die im Revisionsverfahren zwar keinen Antrag i.S. des § 135 Abs. 3 FGO gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen hat, hat das Revisionsverfahren bis zur Erledigung der Hauptsache wesentlich gefördert. Sie hat zur Sache vorgetragen und gegen die geänderte Feststellung der streitigen Besteuerungsgrundlagen in den angekündigten Gewinnfeststellungsbescheiden, soweit diese für sie --auch zu ihren Lasten-- festzustellen sind, keine Einwendungen erhoben. Sie hat zudem zum Ausdruck gebracht, sich trotz der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache an die Änderung der Besteuerungsgrundlagen in den abhelfenden Gewinnfeststellungsbescheiden gebunden zu fühlen. Dies ist einer Förderung des Verfahrens durch einen Beigeladenen vergleichbar, bei der dieser zur Sache vorträgt und auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. zur Kostenerstattung in diesem Fall BFH-Urteil vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 21).