Remote participation in oral proceedings via video conference: requirement of secure audio-video link excluding third-party access under § 91a FGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) denied the defendant tax authority's application to participate in a scheduled oral hearing via video conference, ruling that the request was inadmissible. The dispute concerned whether the court could permit a party's representative to attend proceedings remotely from another location instead of appearing in person at the court's seat. The court held that while such participation is generally permissible at its discretion under the Fiscal Court Rules of Procedure, the specific statutory prerequisites were not met because the necessary secure audio and video connection, capable of preventing unauthorized third-party access, could not be established for external participants using available technology; this requirement distinguished the case from prior rulings allowing secure internal judicial deliberation via encrypted data networks. Consequently, the application for remote participation was rejected, and no cost decision was issued.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 91a Abs. 1 FGO; Remote participation in oral proceedings via video conference: requirement of secure audio-video link excluding third-party access under § 91a FGO: a) Nach § 121 Satz 1, § 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der BFH den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung ist dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer zu übertragen.
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KI-generiertVolltext
Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz
[LEITSATZ]
NV: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 FGO setzt voraus, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung aufgebaut werden kann, die die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert.
[TENOR]
Der Antrag des Beklagten, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in den Räumen des Finanzamts A aufzuhalten und per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen, wird abgelehnt.
[TATBESTAND]
I. Die Beteiligten wurden zur mündlichen Verhandlung am Gerichtsort des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den 20.05.2021 geladen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA-) beantragt mit Schriftsatz vom 06.05.2021, seinem Vertreter zu gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung am 20.05.2021 in Räumen des Finanzamts A aufhalten zu dürfen und an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilnehmen zu können. Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte er nicht. Er verweist auf die Möglichkeit der Entscheidung durch den BFH im Rahmen einer Videokonferenz (BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, BFHE 272, 152).
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz war abzulehnen.
1. a) Nach § 121 Satz 1, § 91a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der BFH den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung ist dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer zu übertragen.
Die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluss vom 27.03.2003 - VI B 77/02, BFH/NV 2003, 818). Hierbei ist insbesondere die Zumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht für die Beteiligten zu berücksichtigen, ebenso das Vorliegen der technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videokonferenz, und es ist zu würdigen, ob wesentliche Belange gegen die Durchführung der Videokonferenz sprechen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.02.2019 - VIII B 53/18, Rz 16, m.w.N.).
b) Für die Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz spricht unter den derzeit herrschenden Umständen der Corona-Pandemie zwar das Risiko einer Infektion der Prozessbeteiligten und ihrer Bevollmächtigten und Vertreter während der Reise an den Gerichtsort. Auch kann das Risiko einer Infektion während der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht vollständig ausgeschlossen werden, obwohl der BFH zahlreiche Vorkehrungen zur Vermeidung einer Infektion getroffen hat.
Gleichwohl muss der Antrag abgelehnt werden, da derzeit die von § 91a Abs. 1 FGO geforderten technischen Voraussetzungen im BFH nicht gegeben sind, um die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an einen anderen Ort und in das Sitzungszimmer zu übertragen und einem Beteiligten im Rahmen der Übertragung die Vornahme von Verfahrenshandlungen zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Schaffung der technischen Voraussetzungen ergibt sich aus § 91a FGO nicht (BTDrucks 14/4061, S. 9).
c) Zu Unrecht beruft sich das FA auf das BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19 (Rz 33 f.). Dort wurde die Zulässigkeit einer Beratung und Abstimmung durch die Mitglieder des Senats unter bestimmten Voraussetzungen bejaht. Voraussetzung für dieses gerichtsinterne Abstimmungs- und Entscheidungsverfahren auf Grundlage von § 121 Satz 1, § 52 Abs. 1 FGO, §§ 193 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist, dass es technisch auf Grundlage einer gesicherten Datenverbindung erfolgt. Die technischen Voraussetzungen dafür sind im internen Datennetz des BFH durch Übertragungen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gegeben, so dass dem erforderlichen Geheimnisschutz genügt werden kann.
Im Verhältnis zu externen Teilnehmern einer Übertragung lassen sich derart gesicherte Ton- und Bildverbindungen mit den zurzeit vorhandenen technischen Mitteln hingegen nicht herstellen. Dies wäre aber für eine mündliche Verhandlung erforderlich, um insbesondere die unzulässige Teilnahme von Dritten außerhalb des die Öffentlichkeit herstellenden Sitzungsraums zu verhindern (vgl. zur Sicherheit der Übertragung Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 29.01.2014 - 3 K 861/13, unter I.2.).
2. Eine Kostenentscheidung war für diese Zwischenentscheidung nicht zu treffen.