Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X E 5/20 ECLI:DE:BFH:2021:B.060421.XE5.20.0 KI-generiert

Exhaustiveness of GKG fee catalog and application of underlying procedure's fee rate to retrial actions

Geschäftsnummer X E 5/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appeal against the court fee assessment, upholding the original calculation and confirming the decision is fee-free, thereby favoring the court's administrative position. The dispute concerned the validity of a fee assessment for a retrial action (Restitutionsklage) initiated to challenge a prior non-admission decision, specifically challenging the determination of the dispute value and the application of the fee code item Nr. 6500. The court held that the GKG provisions are exhaustive, prohibiting fee impositions beyond the statutory catalog; it confirmed that the dispute value for a retrial corresponds to that of the underlying proceedings and that the BFH correctly applied the fee rate for the original non-admission procedure (Nr. 6500) because no specific statutory fee item exists for retrials in tax law, unlike in criminal law. Furthermore, the court rejected the argument that the alternate fee code Nr. 6112 applied, noting that such a change would increase the fee burden, which is prohibited in the appeal proceedings as the court may not rule to the detriment of the debtor.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Exhaustiveness of GKG fee catalog and application of underlying procedure's fee rate to retrial actions: The dispute concerned the validity of a fee assessment for a retrial action (Restitutionsklage) initiated to challenge a prior non-admission decision, specifically challenging the determination of the dispute value and the application of the fee code item Nr. 6500. The court held that the GKG provisions are exhaustive, prohibiting fee impositions beyond the statutory catalog; it confirmed that the dispute value for a retrial corresponds to that of the underlying proceedings and that the BFH correctly applied the fee rate for the original non-admission procedure (Nr. 6500) because no specific statutory fee item exists for retrials in tax law, unlike in criminal law. Furthermore, the court rejected the argument that the alternate fee code Nr. 6112 applied, noting that such a change would increase the fee burden, which is prohibited in the appeal proceedings as the court may not rule to the detriment of the debtor.

Schlagwörter

KI-generiert
Gebührenfestsetzung Steuerveranlagungsverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Streitwert Strafprozessordnung Erlass von Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG
Die --nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte-- Erinnerung ist unbegründet.
§ 66 Abs. 8 GKG
Cited in the final numbered order to rule that no costs are reimbursed in the proceedings on the objection.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BFHE 142, 411
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG)

Cited in the reasoning section immediately preceding the operative orders to establish the admissibility of the objection and the procedural framework for the dismissal.

§ 66 Abs. 8 GKG

Cited in the final numbered order to rule that no costs are reimbursed in the proceedings on the objection.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Gerichtskosten für eine Wiederaufnahmeklage

[LEITSATZ]

NV: Die Vorschriften des GKG sind abschließend. Eine über die Tatbestände des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG hinausgehende Auferlegung von Gerichtskosten ist daher unzulässig.

[TENOR]

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 28.08.2020 - KostL 993/20 (X K 6/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[GRUENDE]

Die --nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) statthafte-- Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht durch den Senat, da sie diesem gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG mit Beschluss vom 02.11.2020 - X E 5/20 übertragen wurde.

2. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG) sowie den in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aufgeführten Gebührentatbeständen. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) beanstanden sowohl die Ermittlung des Streitwerts (dazu unten a) als auch die Heranziehung des Gebührentatbestands der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (unten b). Mit beiden Einwendungen können sie indes nicht durchdringen.

a) Der angegriffenen Kostenrechnung wurde zutreffend ein Streitwert von 9.890 € zugrunde gelegt.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens X B 38/19, das dem Wiederaufnahmeverfahren X K 6/19 vorangegangen war, betrug 9.890 € (vgl. den ebenfalls zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.04.2020 - X E 12/19).

Die Höhe des Streitwerts eines Wiederaufnahmeverfahrens (hier: Restitutionsklage) entspricht grundsätzlich --immer dann, wenn (wie hier) auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt-- dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.04.1978 - VI ZB 11/77, Anwaltsblatt 1978, 260, m.w.N.; BFH–Beschlüsse vom 04.03.1987 - III E 2/86, BFH/NV 1987, 598; vom 26.07.1988 - VII E 3/88, BFH/NV 1989, 315, und vom 25.09.1989 - VI E 1/89, BFH/NV 1990, 257).

b) Die Anwendung des Gebührentatbestands der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses enthält keinen Rechtsfehler, der zu Lasten der Kostenschuldner wirken würde.

aa) Die Vorschriften des GKG sind abschließend (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Kosten "nur nach diesem Gesetz erhoben" werden). Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Eine über diese Tatbestände hinausgehende Auferlegung von Kosten ist nicht zulässig (BFH-Beschluss vom 04.02.2003 - X E 9/02, BFH/NV 2003, 650, unter II.2.; Brandis in Tipke/Kruse, vor § 135 FGO Rz 10, m.w.N.).

bb) Der BFH zieht bei Wiederaufnahmeklagen denjenigen Gebührentatbestand heran, der für das Verfahren gilt, dessen Wiederaufnahme begehrt wird (vgl. zur Nichtigkeitsklage gegen ein Revisionsurteil BFH-Beschluss vom 20.11.1984 - VII E 3/84, BFHE 142, 411, BStBl II 1985, 222, unter a; zur Nichtigkeitsklage gegen Entscheidungen über Anhörungsrügen sowie Beschwerden BFH-Beschluss vom 21.09.2009 - I E 7/09, BFH/NV 2010, 440; zur Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde BFH-Beschluss vom 24.08.2010 - VI E 2/09, RVGreport 2012, 317). Da sich die Restitutionsklage X K 6/19 gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtete, hat die Kostenstelle deshalb auch auf das Restitutionsverfahren den Gebührentatbestand der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG angewendet.

Bei anderen "Folgeverfahren" --wie etwa der Anhörungsrüge-- hat der BFH allerdings nicht etwa den für das Ausgangsverfahren geltenden Gebührentatbestand herangezogen, sondern einen vom Gesetzgeber geschaffenen eigenständigen Gebührentatbestand (z.B. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses). Anders als im Kostenverzeichnis aufgeführte Regelungen für Wiederaufnahmeverfahren im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (z.B. Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses, Vorbemerkung 4 Abs. 2 zu Teil 4 des Kostenverzeichnisses; Nr. 3140, 3141, 3340, 3341, 3450, 3451, 3530, 3531, 4130, 4131, 4230, 4231 des Kostenverzeichnisses) bestehen entsprechende Regelungen für Wiederaufnahmeverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit (bislang) nicht.

cc) Ob angesichts dieser Entwicklung die Heranziehung des Gebührentatbestands der Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses noch möglich ist, kann hier dahinstehen. Denn andernfalls wäre der Gebührentatbestand der Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses anzuwenden. Dann wären die Kostenschuldner aber mit 5,0 Gebühren statt bisher 2,0 Gebühren belastet und würden sich schlechter stehen als mit der angegriffenen Kostenrechnung. Das Gericht darf im Erinnerungsverfahren indes nicht zum Nachteil des Kostenschuldners entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 09.04.1987 - III E 1/87, BFH/NV 1987, 665, unter 2.b).

Der Tatbestand der Nr. 6112 des Kostenverzeichnisses setzt ein Verfahren vor dem BFH im ersten Rechtszug (Klageverfahren) voraus. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da es sich bei der Restitutionsklage nach dem Wortlaut der §§ 578, 580 der Zivilprozessordnung um ein Klageverfahren handelt. Es bleibt daher im Ergebnis bei der angegriffenen Kostenrechnung.

3. Das Schreiben der Kostenschuldner vom 22.03.2021 ist nicht als weitere --eigenständige-- Erinnerung zu werten, sondern als Ergänzung der Begründung der mit dem vorliegenden Beschluss beschiedenen Erinnerung. Die Schlusskostenrechnung vom 28.08.2020 ist --was auch die umgehende Einlegung der Erinnerung zeigt-- den Erinnerungsführern bereits an diesem Tage übersandt worden. Am 18.03.2021 wurde lediglich eine Kopie übersandt.

Soweit die Kostenschuldner in diesem Schreiben beanstanden, aus der Kostenrechnung sei weder der Kostenansatz noch die Ermittlung des Streitwerts ersichtlich, trifft dies nicht zu. Hinsichtlich der Ermittlung des Streitwerts verweist die Kostenrechnung auf den --zwischen denselben Beteiligten ergangenen-- Senatsbeschluss vom 09.04.2020 - X E 12/19, aus dem sich die Streitwertermittlung ergibt. Dies genügt den Anforderungen.

4. Mit der vorliegenden Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag der Kostenschuldner auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG.

5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).