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VII B 26/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.290920.VIIB26.20.0 KI-generiert

Inadmissibility of complaint against cost-related remonstrance rejection and consequent denial of GKG fee exemption

Geschäftsnummer VII B 26/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court dismissed the appellant's complaint as inadmissible, ruling in favor of the lower financial court's procedural decision which stands without modification. The dispute concerned a procedural challenge to the rejection of a remonstrance and subsequent counter-remonstrance regarding court costs, where the appellant argued that the complaint should be fee-free under § 66(8) of the Court Fees Act (GKG). The court held that under § 128(4) of the Court Rules for the Fiscal Courts and § 66(3) sentence 3 GKG, complaints against cost-related decisions, rejections of remonstrances, and rejections of counter-remonstrances are not admissible, as such appeals would circumvent the statutory intent to relieve supreme federal courts of non-substantive review. Consequently, the legal basis for fee exemption under § 66(8) GKG did not apply because the provision presupposes an admissible complaint; therefore, the decision was rendered free of court fees pursuant to § 135(2) of the Court Rules for the Fiscal Courts.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 8 GKG; Inadmissibility of complaint against cost-related remonstrance rejection and consequent denial of GKG fee exemption: Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsbeschluss vom 14.08.1995 - VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242, zum GKG a.F.; vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2005 - VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und allgemein etwa BFH-Beschluss vom 10.12.2014 - V B 145/14, BFH/NV 2015, 344).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Beschwerdelegitimation Verfahrensüberprüfung Finanzvorschriften gesetzliche Grundlage Ausschluss vom Vergabeverfahren
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Volltext

(Keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG bei unstatthaften Beschwerden)

[LEITSATZ]

1. NV: Beschwerden gegen die Entscheidung des FG über eine Erinnerung sowie gegen die Ablehnung einer diesbezüglichen Gegenvorstellung sind nicht statthaft.

2. NV: Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht in derartigen Fällen nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt.

[TENOR]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.09.2019 - 12 Ko 172/19 GK wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist nicht statthaft, denn gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben.

Dies bestätigt § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes --also auch an den Bundesfinanzhof (BFH)-- nicht stattfindet. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die obersten Bundesgerichte zu entlasten, ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer (wiederholten) Gegenvorstellung gegen eine Erinnerung erst recht nicht statthaft. Andernfalls könnte § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG dadurch umgangen werden, dass gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nicht unmittelbar Beschwerde eingelegt wird, sondern zunächst eine Gegenvorstellung erhoben und gegen deren Ablehnung dann Beschwerde eingelegt wird.

Eine inhaltliche Befassung mit den Anliegen des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

3. Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine statthafte Beschwerde voraussetzt (ständige Rechtsprechung seit dem Senatsbeschluss vom 14.08.1995 - VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242, zum GKG a.F.; vgl. BFH-Beschluss vom 30.11.2005 - VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und allgemein etwa BFH-Beschluss vom 10.12.2014 - V B 145/14, BFH/NV 2015, 344).