Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 117/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.050620.IXB117.19.0 KI-generiert

Violation of duty to investigate due to disregarded evidentiary motion in tax assessment

Geschäftsnummer IX B 117/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the tax authorities' non-admission of revision, reversing the lower court's judgment and remanding the case to the Munich Finance Court for further proceedings, thereby prevailing in favor of the taxpayers. The dispute centered on a tax assessment where the taxpayers claimed deduction of refurbishment costs as special expenses for the 2006 tax year, which the lower court had rejected after disregarding a properly filed motion to hear a present expert witness regarding the actual expenditure and completion status of the renovation work. The BFH held that the lower court violated its statutory duty to investigate the facts ex officio and its obligation to consider a valid evidentiary motion by characterizing the requested testimony as "unsuitable" and the factual assertion as "incoherent," which constituted an impermissible anticipatory assessment of evidence. The decisive legal basis was the violation of the court's duty of fact-finding under § 76(1) of the Fiscal Court Code (FGO), specifically the requirement that a properly filed evidentiary motion cannot be ignored unless the evidence is irrelevant, unattainable, inadmissible, absolutely incapable of proving the fact, or the fact can be presumed true in favor of the party, none of which exceptions applied here.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 116 Abs. 6 FGO, § 143 Abs. 2 FGO; Violation of duty to investigate due to disregarded evidentiary motion in tax assessment: The dispute centered on a tax assessment where the taxpayers claimed deduction of refurbishment costs as special expenses for the 2006 tax year, which the lower court had rejected after disregarding a properly filed motion to hear a present expert witness regarding the actual expenditure and completion status of the renovation work. The BFH held that the lower court violated its statutory duty to investigate the facts ex officio and its obligation to consider a valid evidentiary motion by characterizing the requested testimony as "unsuitable" and the factual assertion as "incoherent," which constituted an impermissible anticipatory assessment of evidence. The decisive legal basis was the violation of the court's duty of fact-finding under § 76(1) of the Fiscal Court Code (FGO), specifically the requirement that a properly filed evidentiary motion cannot be ignored unless the evidence is irrelevant, unattainable, inadmissible, absolutely incapable of proving the fact, or the fact can be presumed true in favor of the party, none of which exceptions applied here.

Schlagwörter

KI-generiert
Steuerveranlagungsverfahren Untersuchungsgrundsatz Beweisverhandlung Revision eines Entscheids Verpflichtungsgrund unerhebliche Beweismittel
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 116 Abs. 6 FGO

Procedural basis cited in the dispositive to justify the remand of the case to the lower court for further hearing and decision.

§ 143 Abs. 2 FGO

Provision cited in the dispositive to justify the delegation of the decision on costs to the lower court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - Berücksichtigung eines Beweisantrags

[LEITSATZ]

NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann .

[TENOR]

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.10.2019 - 2 K 1093/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist begründet.

Es liegt ein von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Das FG hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, indem es den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Antrag auf Vernehmung des als sachverständigen Zeugen präsenten Herrn K. übergangen hat.

a) Das FG hat gemäß § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und dabei die erforderlichen Beweise (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FGO) zu erheben. Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 8, und vom 11.04.2016 - X B 77/15, BFH/NV 2016, 1171, Rz 9; s.a. Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 39; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, jeweils m.w.N.). Keiner dieser Ausnahmegründe lag hinsichtlich des im Streitfall gestellten Beweisantrags vor.

b) Auch verstößt das FG gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es erhebliche Beweisantritte eines Beteiligten mit der Begründung übergeht, von der Erhebung des Beweises sei kein zweckdienliches Ergebnis zu erwarten (BFH-Beschluss vom 23.12.2002 - III B 77/02, BFH/NV 2003, 502 Rz 10) oder weil das Gericht anhand anderer Indizien das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 81 FGO Rz 39). Dem steht es gleich, wenn das FG --wie hier-- ausführt, der Beweisantrag sei zum Nachweis des Geldabflusses hinsichtlich der geltend gemachten Umbaukosten in Höhe von XXX € "ungeeignet" und die Annahme der vom Zeugen ggf. zu bestätigenden Tatsache sei im Hinblick auf den Vortrag der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren "unschlüssig".

c) Das Urteil des FG kann auf dem Übergehen des Beweisantrags beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das FG nach Vernehmung des Zeugen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Der sachverständige Zeuge K. hat in seinem zur Gerichtsakte gereichten Gutachten umfangreiche Angaben zu den Umbaumaßnahmen gemacht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest die Beweisaufnahme ergibt, dass ein Teil dieser Maßnahmen nicht in Eigenleistung erbracht und noch im Streitjahr beglichen worden ist. In diesem Fall wäre der bereits erfolgte Ansatz von Werbungskosten im Streitjahr 2006 ggf. noch im Schätzungsweg zu erhöhen.

2. Der Senat hält es für sachgerecht, nach § 116 Abs. 6 FGO zu verfahren, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

4. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ab.