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IX B 105/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IXB105.19.0 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against decision on remonstrance against cost assessment under § 128(4) FGO

Geschäftsnummer IX B 105/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court dismissed the appellants' complaint as inadmissible, ordering the appellants to bear the costs of the proceedings, thereby leaving the lower court's decision on costs in force. The dispute concerned a challenge to a lower finance court's ruling in a remonstrance procedure against a cost assessment, where the appellants attempted to contest the allocation of litigation costs. The court held that a complaint is statutorily excluded in disputes regarding costs under § 128 Abs. 4 of the Finance Courts Act (FGO), a provision consistent with § 66 Abs. 3 GKG, and that the specific content of the cost decision, such as the share of cost liability, is not subject to review under § 145 FGO.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of appeal against decision on remonstrance against cost assessment under § 128(4) FGO: Sie ist nicht statthaft, denn nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2012 - IX B 55/12, BFH/NV 2012, 1799, Rz 3, m.w.N.; vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28).

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Klagebewilligung Anspruch auf einen Entscheid Auslegung von Urteilen
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Volltext

Beschwerde gegen FG-Beschluss wegen Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

[LEITSATZ]

NV: Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss im Erinnerungsverfahren ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

[TENOR]

Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.10.2019 - 15 Ko 14/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Erinnerungsführer zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Sie ist nicht statthaft, denn nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30.05.2012 - IX B 55/12, BFH/NV 2012, 1799, Rz 3, m.w.N.; vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 28).

Auch der Inhalt der Kostenentscheidung (§ 143 FGO), z.B. die Quote der Kostentragungspflicht, ist nicht anfechtbar (§ 145 FGO). Denn die Entscheidung, ob und mit welcher Quote ein Beteiligter die Kosten trägt, ist nicht Gegenstand des mit der Erinnerung angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Gegen die Richtigkeit der Kostenentscheidung können im Kostenfestsetzungsverfahren keine Einwendungen erhoben werden.

Der Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nach § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Die Erinnerungs- und Beschwerdeführer wurden in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass dieser unanfechtbar ist.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer --wie hier-- nicht statthaften Beschwerde nicht.