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IX E 7/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.270420.IXE7.20.0 KI-generiert

Amount in controversy in separate and uniform income determination proceedings: 25% of disputed income tax relevance over actual tax liability

Geschäftsnummer IX E 7/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's objection to the court fee assessment, upholding the lower instance's calculation and confirming that the proceedings are free of court fees. The dispute concerned the determination of the amount in controversy (Streitwert) for judicial review proceedings regarding the separate and uniform determination of income from rental and leasing activities for the tax years 2007–2011; the taxpayer argued the value should be based on a lower loss figure derived from its income tax returns, while the court maintained the higher figure established by the filing claims in the tax court. Relying on § 52(1) of the Court Costs Act (GKG) and § 180(1) sentence 1 No. 2a of the Fiscal Code (AO), the court held that in such determination proceedings, the amount in controversy is measured by the typified income tax significance for the participant, which is fundamentally calculated as 25% of the disputed gain or loss; consequently, the court confirmed the amount in controversy at €62,061, derived from 25% of the total disputed loss of €248,247 as established by the taxpayer's specific applications in the proceedings, rather than the alternative figures proposed by the taxpayer.

Legislator-Regeste

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Amount in controversy in separate and uniform income determination proceedings: 25% of disputed income tax relevance over actual tax liability: Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) --zulässigerweise-- gegen den der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde gelegten Streitwert. Die strittige Steuernachzahlung für die Jahre 2007 bis 2011 betrage (einschließlich Solidaritätszuschlag) 40.684,07 €; dies sei der maßgebende Streitwert. Zudem sei statt von einem "Gesamtverlust" in Höhe von 248.247 € von einem solchen in Höhe von 143.294 € (2007: ./. 51.600 €; 2008 und 2009: je ./. 42.188 €; 2010 und 2011: je ./. 3.659 €) auszugehen.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Streitwert Einkommensermittlung Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Forderungseingabe Kostenberechnung
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Volltext

Streitwert im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung

[LEITSATZ]

NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen .

[TENOR]

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 20.02.2020 - KostL 1275/19 (IX B 21/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[GRUENDE]

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) --zulässigerweise-- gegen den der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde gelegten Streitwert. Die strittige Steuernachzahlung für die Jahre 2007 bis 2011 betrage (einschließlich Solidaritätszuschlag) 40.684,07 €; dies sei der maßgebende Streitwert. Zudem sei statt von einem "Gesamtverlust" in Höhe von 248.247 € von einem solchen in Höhe von 143.294 € (2007: ./. 51.600 €; 2008 und 2009: je ./. 42.188 €; 2010 und 2011: je ./. 3.659 €) auszugehen.

2. Die Erinnerung hat jedoch keinen Erfolg.

a) Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Verfahren der einheitlichen (und gesonderten) Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten; diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.01.2015 - IV S 17/14, juris; vom 18.04.2018 - IV E 1/18, BFH/NV 2018, 835; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Einheitliche (und gesonderte) Feststellung – a) Allgemeine Grundsätze", m.w.N.). Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer nicht.

b) Zutreffend ist der (berichtigten) Kostenrechnung vom 20.02.2020 ein auf den Erinnerungsführer entfallender Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 248.247 € zugrunde gelegt worden. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 62.061 € (25 %).

aa) Der Gesamtbetrag in Höhe von ./. 248.247 € berechnet sich durch Addition der auf den Erinnerungsführer entfallenen negativen Einkünfte in Höhe von 52.759,75 € (2007), 63.633,35 € (2008), 40.878,18 € (2009), 49.217,56 € (2010) und 41.758,17 € (2011). Diese ergeben sich aus den vom Gesellschafter ... unterzeichneten Feststellungserklärungen für die ... GbR vom 07.08.2008, 30.06.2009, 12.10.2010, 13.09.2011 bzw. 11.10.2012 (jeweils Eingang beim Finanzamt). Diese Zahlen hat der Erinnerungsführer im finanzgerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt und beantragt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 137.871 € (2007), ./. 149.527 € (2008), ./. 109.110 € (2009), ./. 122.393 € (2010) bzw. ./. 84.294 € (2011) "festgesetzt" werden; dies entspricht --mit einer Ausnahme (2007: ./. 137.646,13 € erklärt)-- den in den betreffenden Feststellungserklärungen angegebenen Einkünften. Die nämlichen Werte hat der Erinnerungsführer in seinem Schriftsatz vom 10.04.2019 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (S. 2) sowie in seinen Schriftsätzen vom 19.11.2019 und 23.02.2020 im Erinnerungsverfahren aufgeführt.

bb) Hingegen können die vom Erinnerungsführer in den Schriftsätzen vom 19.11.2019 und 23.02.2020 aufgeführten "strittigen Einkünfte" in Höhe von insgesamt ./. 143.294 € der Streitwertermittlung nicht zugrunde gelegt werden. Zwar ergeben sich diese aus dem in Bezug genommen Schreiben des Finanzamts ... vom 29.11.2012; sie beruhen nach Aktenlage auf einer telefonischen Auskunft des Wohnsitzfinanzamts des Erinnerungsführers vom 12.09.2012 (s. Feststellungsakte des Finanzamts ... für 2009, Blatt 15/11) und sind wohl darauf zurückzuführen, dass der Erinnerungsführer die entsprechenden Beträge im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagungen geltend gemacht hat. Für den Wert des Streitgegenstands (Streitwert) maßgebend ist jedoch allein der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag (vgl. Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 104 f.).

3. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht i.S. des § 21 Abs. 1 GKG bestehen nicht.

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).