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IX B 129/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IXB129.19.0 KI-generiert

Tax criminal procedure: Violation of the right to be heard due to alleged failure to consider arguments on rental agreement external typicality

Geschäftsnummer IX B 129/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' non-admission complaint and ordered them to bear the costs of the proceedings, upholding the lower court's decision to deny the recognition of a rental agreement between the taxpayers and their daughter. The dispute concerned the validity of a rental relationship where the FG had rejected the deduction for rental expenses due to the lack of actual performance and external typicality (*Fremdüblichkeit*), specifically citing incomplete rent payments and unusual agreements regarding renovation works and rent reductions. The taxpayers challenged the FG's ruling on grounds of procedural error, alleging a violation of their right to be heard (*rechtliches Gehör*) under Art. 103(1) GG and § 96(2) FGO; the BFH found no violation, holding that the FG had appropriately considered the relevant arguments, while the remaining allegations were either waived due to the failure to renew a rejected suspension application during the oral hearing or were not decisive for the outcome because the rental relationship was already negated by the lack of external typicality and actual execution, rendering the FG's analysis of constitutional protections for family and marriage sufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 119 Nr. 3 FGO; Tax criminal procedure: Violation of the right to be heard due to alleged failure to consider arguments on rental agreement external typicality: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Steuerverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Mietzinszahlung Rechte des Steuerpflichtigen Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verfahrensfehler: Verletzung des rechtlichen Gehörs

[LEITSATZ]

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen .

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13.03.2019 - 3 K 3131/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor.

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.05.2011 - V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47, und vom 23.03.2016 - IX B 22/16, BFH/NV 2016, 1013).

2. In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht festzustellen.

a) So hat das Finanzgericht (FG) den Vortrag der Kläger zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung im Juni 2015 berücksichtigt. Insoweit hat das FG den dazugehörigen Vortrag der Kläger in seinem Tatbestand ausdrücklich erwähnt.

b) Hinsichtlich des von den Klägern schriftsätzlich mit Schreiben vom 05.03.2018 gestellten Aussetzungsantrags (§ 74 FGO) war dieser vom FG in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt worden. In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019 haben die Kläger diesen Antrag nicht wiederholt. Sie haben damit ihr Rügerecht in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

c) Soweit die Kläger anführen, das FG habe ihre Begründung zur Ortsüblichkeit und Vergleichbarkeit der Miete für das Objekt ... nicht berücksichtigt, liegt ebenfalls keine Gehörsverletzung vor. Denn dieser Umstand war aus Sicht des FG für die Nichtanerkennung des Mietverhältnisses nicht entscheidungserheblich. Vielmehr hat das FG die Anerkennung des Mietverhältnisses zwischen den Klägern und ihrer Tochter an der zumindest teilweise fehlenden tatsächlichen Durchführung (keine vollständige Mietzahlung) sowie der fehlenden Fremdüblichkeit (Unüblichkeit der Vereinbarungen zu den Renovierungsarbeiten und der Mietkürzung) scheitern lassen. Aus diesem Grund war auch der Hinweis der Kläger auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), den das FG in seinem Tatbestand im Rahmen der Wiedergabe des Klägervorbringens erwähnt hatte, nicht entscheidungserheblich.

d) Der Hinweis der Kläger, das FG habe die besondere Gestaltung des Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen und die Bedeutung für den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie verkannt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat sich das FG ausführlich mit der Frage der Anerkennung von Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.