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IX B 9/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.280420.IXB9.20.0 KI-generiert

Tax procedure: Weight of private expert reports and the scope of the court’s duty to investigate facts ex officio

Geschäftsnummer IX B 9/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the taxpayers' complaint as unfounded, upholding the lower court's judgment on rental income taxation. The case involved an admission to review based on an alleged violation of procedural law, specifically the duty of ex officio fact-finding (Sachaufklärungspflicht), where the taxpayers argued the lower court failed to adequately consider their private expert report on local rental periods and had made erroneous prognostic calculations. The court ruled that a private expert report submitted by a party is merely documentary evidence of party submissions, not a judicial expert opinion; therefore, a perceived inadequate assessment of such a report or a disagreement with the factual weighting constitutes an error in material judgment, not a procedural error under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, rendering the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 135 Abs. 2 FGO; Tax procedure: Weight of private expert reports and the scope of the court’s duty to investigate facts ex officio: The case involved an admission to review based on an alleged violation of procedural law, specifically the duty of ex officio fact-finding (Sachaufklärungspflicht), where the taxpayers argued the lower court failed to adequately consider their private expert report on local rental periods and had made erroneous prognostic calculations. The court ruled that a private expert report submitted by a party is merely documentary evidence of party submissions, not a judicial expert opinion; therefore, a perceived inadequate assessment of such a report or a disagreement with the factual weighting constitutes an error in material judgment, not a procedural error under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, rendering the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Steuermeldung Untersuchungsgrundsatz Mietliegenschaft Katasterschätzung Sachverständigengutachten Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the allocation of costs to the appellants in the dispositive.

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Volltext

Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Prüfung und Würdigung von Privatgutachten

[LEITSATZ]

NV: Ein von einem Beteiligten vorgelegtes Privatgutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu werten.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.12.2019 - 3 K 115/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde mangels eigenhändiger Unterschrift des Einlegungsschriftsatzes wirksam erhoben wurde. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

1. Ein Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht liegt vor, wenn das Gericht sich seine Überzeugung auf der Grundlage eines unvollständig ermittelten Sachverhalts bildet und damit gegen seine Verpflichtung zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verstößt. Der Richter ist deshalb gehalten, selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob und aus welchen Gründen er dem Gutachten eines Sachverständigen folgt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2010 - X B 139/09, BFH/NV 2010, 1284, Rz 10, m.w.N.).

2. Daran gemessen hat das Finanzgericht (FG) nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Soweit sich die Kläger auf eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht berufen, weil das von ihnen eingeholte Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Feststellung der ortsüblichen Vermietungszeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, liegt kein Verfahrensfehler vor. Denn ein von einem Beteiligten eingeholtes Privatgutachten ist im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich als urkundlich belegter Parteivortrag zu werten. Eine aus Sicht des Beteiligten fehlerhafte oder unvollständige Würdigung des vorgelegten Privatgutachtens ist daher keine Frage unzureichender Sachaufklärung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1284, Rz 12).

Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Kläger hinsichtlich der vom FG vorgenommenen Prognoseberechnung. Denn mit diesem Vorbringen wenden sich die Kläger allein gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Würdigung des FG. Damit kann eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erreicht werden.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.