Admissibility requirements for pleading procedural defects and divergence in tax court non-acceptance complaints
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for non-acceptance of revision against a lower court judgment as inadmissible, leaving the original tax assessment in force and ordering the taxpayers to bear the procedural costs. The dispute concerned the procedural requirements for filing a non-acceptance complaint in tax litigation, where the taxpayers alleged procedural defects under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (specifically alleging denial of file access and lack of hearing) and divergence in jurisprudence under § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO. The court ruled that the complaint failed because the taxpayers had unexcusedly missed the oral hearing, thereby forfeiting their right to complain about procedural errors under § 155 FGO in conjunction with § 295 ZPO, and their divergence claim was procedurally deficient for failing to identify specific divergent decisions with precise citations and abstract legal principles, as mandated by § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 116 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Admissibility requirements for pleading procedural defects and divergence in tax court non-acceptance complaints: The dispute concerned the procedural requirements for filing a non-acceptance complaint in tax litigation, where the taxpayers alleged procedural defects under § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (specifically alleging denial of file access and lack of hearing) and divergence in jurisprudence under § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO. The court ruled that the complaint failed because the taxpayers had unexcusedly missed the oral hearing, thereby forfeiting their right to complain about procedural errors under § 155 FGO in conjunction with § 295 ZPO, and their divergence claim was procedurally deficient for failing to identify specific divergent decisions with precise citations and abstract legal principles, as mandated by § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for declaring the complaint for non-acceptance inadmissible due to failure to properly substantiate the grounds for admission.
Basis for the order that the complainants bear the costs of the proceedings.
Volltext
Darlegung von Zulassungsgründen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde
[LEITSATZ]
1. NV: Durch die bloße Bezugnahme auf den eigenen Sachvortrag im Klageverfahren und Schilderung des Verfahrensablaufs wird kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt.
2. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt .
[TENOR]
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30.09.2019 -14 K 1448/19 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerde wirksam erhoben worden ist. Die Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Dies gilt hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Durch die bloße Bezugnahme auf den eigenen Sachvortrag im Klageverfahren und Schilderung des Verfahrensablaufs wird kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt. Die vertretenen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind zudem der mündlichen Verhandlung, zu der sie nach Aktenlage ordnungsgemäß geladen waren, unentschuldigt ferngeblieben. Sie haben dadurch ihr Rügerecht in Bezug auf die geltend gemachten Verfahrensmängel und die behauptete Gehörsverletzung verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.04.2015 - III B 42/14, BFH/NV 2015, 1102). Das betrifft die Behauptungen, das Finanzgericht (FG) habe die beantragte Akteneinsicht verweigert, sie hätten sich zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nicht äußern können und das Gericht hätte dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 27.09.2019 nachkommen müssen. Die Kläger hätten ihr rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung wahrnehmen müssen. Sie hatten nach Aktenlage auch Gelegenheit zur Akteneinsicht und sie hätten in der mündlichen Verhandlung den Antrag auf Erhebung weiterer Beweise stellen können. Dies haben die Kläger jedoch nicht getan.
2. Soweit die Kläger sich auf den Revisionszulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) berufen, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt.
Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.
b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Kläger nicht. Die Kläger arbeiten keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und der zitierten Divergenzentscheidung heraus, die in Widerspruch zueinander stehen. Das bloße Anführen einer in Widerspruch stehenden Gerichtsentscheidung stellt keine schlüssige Rüge einer Divergenz dar.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.