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VI B 20/19 ECLI:DE:BFH:2020:B.180220.VIB20.19.0 KI-generiert

Employee’s wage forfeiture for employer-funded company car does not constitute deductible Werbungskosten

Geschäftsnummer VI B 20/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the employee's complaint for non-acceptance of revision, leaving the judgment of the Hessian Higher Administrative Court, which rejected the tax claim, in force. The dispute concerned the employee's attempt to deduct private expenses incurred for the use of a company car provided by the employer as income-related expenses (Werbungskosten), specifically involving a contractual reduction in gross salary to cover the employee's share of vehicle costs. The court held that such private contributions or salary forfeits do not constitute actual out-of-pocket expenses eligible for deduction, as they merely reduce the value of the in-kind benefit (geldwerter Vorteil) or represent a waiver of cash salary in exchange for continued access to the vehicle. The decision confirms existing jurisprudence that exceeding the private usage benefit does not generate negative wages or deductible expenses, whether calculated under the travel log method or the 1% flat-rate rule, thereby upholding the tax authority's position.

Legislator-Regeste

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§ 135 Abs. 2 FGO; Employee’s wage forfeiture for employer-funded company car does not constitute deductible Werbungskosten: The dispute concerned the employee's attempt to deduct private expenses incurred for the use of a company car provided by the employer as income-related expenses (Werbungskosten), specifically involving a contractual reduction in gross salary to cover the employee's share of vehicle costs. The court held that such private contributions or salary forfeits do not constitute actual out-of-pocket expenses eligible for deduction, as they merely reduce the value of the in-kind benefit (geldwerter Vorteil) or represent a waiver of cash salary in exchange for continued access to the vehicle. The decision confirms existing jurisprudence that exceeding the private usage benefit does not generate negative wages or deductible expenses, whether calculated under the travel log method or the 1% flat-rate rule, thereby upholding the tax authority's position.

Schlagwörter

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Lohnrückbehalt Beitragsforderung Lohnkosten Herabsetzung des Gehalts Kraftfahrzeugsteuer Naturallohn
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Cited as the basis for the decision on costs, ordering the plaintiff to bear the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Kein Werbungskostenabzug bei Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die private Dienstwagennutzung

[LEITSATZ]

1. NV: Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers führen nicht zu Werbungskosten (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30.11.2016 - VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014) .

2. NV: Dies gilt mangels tatsächlicher Aufwendungen auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eines sog. Mitarbeiteranteils an den vom Arbeitgeber gezahlten Kfz-Kosten unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Bruttolohns verzichtet .

[TENOR]

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.10.2018 - 7 K 1891/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 15.01.2018 - VI B 77/17, Rz 3, m.w.N.).

b) Die Kläger werfen die Frage auf, "wie solche tatsächlichen Aufwendungen eines Arbeitnehmers in Form von Zuzahlungen an den Arbeitgeber und der Versteuerung der privaten Nutzung gemäß der 1-Prozent-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind?"

aa) Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (seit 2014 erste Tätigkeitsstätte), eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Senatsurteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt (Senatsurteil in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014).

Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (Senatsurteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011). Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode (Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011) als auch bei der 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Senatsurteil in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014).

Einen weiter gehenden Klärungsbedarf haben die Kläger mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt.

bb) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage ist im Streitfall darüber hinaus nicht entscheidungserheblich. Denn nach dem vom Finanzgericht (FG) für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellten Sachverhalt leistete der Kläger für die private Nutzung seines Dienstwagens keine "tatsächlichen Aufwendungen". Vielmehr wurde der Bruttolohn des Klägers wegen eines sog. "Mitarbeiteranteils" an den vom Arbeitgeber gezahlten Dienstwagenkosten um bestimmte Beträge herabgesetzt.

Zwar kann ein Zufluss von Arbeitslohn auch darin liegen, dass der geschuldete Barlohn nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf seine Weisung anderweitig verwendet wird, z.B. zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Arbeitnehmers aus Kauf, Miete, Leasing, Darlehen usw. (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 22.02.2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 32, m.w.N.). Eine derartige Lohnverwendung stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs dar und lässt den Charakter der Zahlung als Barlohnzuwendung unberührt. Eine solche Bestimmung kann auch vorliegen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechtsgeschäfte wie zwischen fremden Dritten abschließen, zu deren Erfüllung Barlohn verwendet wird. Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn (z.B. in Form eines Nutzungsvorteils) gewährt (Senatsbeschluss vom 20.08.1997 - VI B 83/97, BFHE 183, 568, BStBl II 1997, 667).

So verhielt es sich nach den Feststellungen des FG auch im Streitfall. Denn der Kläger hatte mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sein monatliches Bruttogehalt um bestimmte Beträge herabgesetzt wurde, durch die sich der Kläger in Form eines sog. "Mitarbeiteranteils" an den vom Arbeitgeber gezahlten Kosten des dem Kläger auch zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagens beteiligte. Es ist offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, dass auch in einem solchen Fall kein Werbungskostenabzug in Höhe des Barlohnverzichts in Betracht kommt.

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.