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IX E 6/20 ECLI:DE:BFH:2020:B.190220.IXE6.20.0 KI-generiert

Limits of objection to cost assessment under § 66 GKG: No review of underlying substantive merits

Geschäftsnummer IX E 6/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellant's objection to the cost assessment, ruling that the cost assessment procedure is exempt from court fees and no costs are recoverable. The dispute concerned an objection lodged against a cost assessment issued by the court, where the appellant challenged the underlying legal reasoning of the earlier decision rejecting their non-acceptance complaint rather than the cost calculation itself. The court held that objections under § 66 GKG are strictly limited to errors in the cost assessment (amounts or dispute value) and do not permit re-examination of the substantive merits of the underlying judicial decision. Furthermore, the court rejected the alternative argument that incorrect judicial handling warranted a waiver of fees under § 21 GKG, finding no evidence of an obvious mistake or violation of clear legal provisions, as the rejection of the non-acceptance complaint and the denial of legal aid were procedurally correct.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 GKG; Limits of objection to cost assessment under § 66 GKG: No review of underlying substantive merits: Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2008 - X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693). Derartige Einwendungen macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) indes nicht geltend. Die Kostenrechnung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Senatsbeschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13.06.2005 - IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622).

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Verfahrensrügen Kognitionsbeschränkung Anwaltskosten materielle Beurteilung Streitwert
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Volltext

Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

[LEITSATZ]

NV: Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

[TENOR]

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 13.01.2020 - KostL 17/20 (IX R 16/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[GRUENDE]

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2008 - X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693). Derartige Einwendungen macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) indes nicht geltend. Die Kostenrechnung weist auch keinen Rechtsfehler auf. Soweit der Erinnerungsführer die angebliche Fehlerhaftigkeit des der Kostenrechnung zugrunde liegenden Senatsbeschlusses rügt, kann er damit im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 13.06.2005 - IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622).

2. Auch wenn das Vorbringen des Erinnerungsführers so ausgelegt würde, dass er die unrichtige Sachbehandlung des Gerichts rügt und demzufolge begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1693). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der angerufene Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG zu Recht als unzulässig verworfen (Beschluss vom 06.09.2019 - IX B 16/19); den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hatte er bereits mit Beschluss vom 18.07.2019 - IX S 3/19 (PKH) abgelehnt.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).