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V B 2/19 ECLI:DE:BFH:2019:B.041219.VB2.19.0 KI-generiert

Sufficiency of documentary proof for VAT exemption of intra-community deliveries: no requirement for written power of attorney or rejection of PO box addresses

Geschäftsnummer V B 2/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) rejected the taxpayer's appeal for non-admission of revision, upholding the lower court's decision against the taxpayer and leaving the burden of proof unshifted. The dispute concerned the taxpayer's claim for VAT exemption on intra-community deliveries of vehicles, specifically challenging the sufficiency of documentary evidence where the recipient operated from a PO box and the collector lacked a formal power of attorney. The court held that established jurisprudence resolves the issues: taxpayers must prove the material requirements of an intra-community delivery through the prescribed documentary evidence under § 6a Abs. 3 UStG and §§ 17a ff. UStDV; the mere possession of a valid VAT identification number prevents the automatic presumption of a lack of entrepreneurial status based solely on a PO box address; and a written power of attorney is not a mandatory requirement for a valid documentary proof of collection under § 17a Abs. 1 und 2 UStDV.

Legislator-Regeste

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§ 6a Abs. 3 UStG, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Sufficiency of documentary proof for VAT exemption of intra-community deliveries: no requirement for written power of attorney or rejection of PO box addresses: The dispute concerned the taxpayer's claim for VAT exemption on intra-community deliveries of vehicles, specifically challenging the sufficiency of documentary evidence where the recipient operated from a PO box and the collector lacked a formal power of attorney. The court held that established jurisprudence resolves the issues: taxpayers must prove the material requirements of an intra-community delivery through the prescribed documentary evidence under § 6a Abs. 3 UStG and §§ 17a ff. UStDV; the mere possession of a valid VAT identification number prevents the automatic presumption of a lack of entrepreneurial status based solely on a PO box address; and a written power of attorney is not a mandatory requirement for a valid documentary proof of collection under § 17a Abs. 1 und 2 UStDV.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung Beweislast der steuerpflichtigen Person gültige Vollmacht Beweis durch Urkunden Beweiswürdigung und Beweiskraft Steuerrecht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

Procedural basis for the court's decision to omit the detailed description of the facts and further reasoning in the decision.

§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the ruling that the appellant must bear the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

[LEITSATZ]

NV: Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung begehrt, ist zur Beibringung von Nachweisen nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV verpflichtet, wobei dem FG die Möglichkeit zu einer weitergehenden Beweiserhebung nicht abgeschnitten ist .

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2018 - 4 K 1235/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor.

1. Die Klägerin sieht es als klärungsbedürftig an, welche Anforderungen an den objektiven Beweis der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung gestellt werden dürfen und inwieweit sich die Beweislast unter bestimmten Umständen umkehrt. Es sei fraglich, welcher Sorgfaltsmaßstab bei einem Unternehmer zugrunde gelegt werden darf, damit die Möglichkeit des objektiven Beweises nicht faktisch unmöglich wird.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass der Unternehmer den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 17a ff. der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (UStDV) nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen darf (BFH-Urteil vom 19.03.2015 - V R 14/14, BFHE 250, 248, BStBl II 2015, 912). Steht aber aufgrund einer vom Finanzgericht (FG) durchgeführten Beweiserhebung fest, dass die gelieferten Fahrzeuge zum Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet versendet wurden, kann dies nicht durch die Annahme eines fehlenden Belegnachweises in Abrede gestellt werden (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 38/18). Nach dieser Rechtsprechung ist der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung begehrt, zur Beibringung von Nachweisen in der vorstehenden Form verpflichtet, wobei dem FG die Möglichkeit zu einer weitergehenden Beweiserhebung nicht abgeschnitten ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht nicht, zumal die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 22.03.2011 - X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom 12.05.2016 III B 5/16 - BFH/NV 2016, 1292).

2. Soweit es die Klägerin als ungeklärt ansieht, ob es der Ordnungsmäßigkeit des Belegnachweises entgegensteht, dass der Rechnungsempfänger an der in der Rechnung angegebenen Anschrift keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, berücksichtigt sie nicht, dass der BFH bereits entschieden hat, dass der sich aus der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ergebende Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers nicht durch die bloße Annahme einer Briefkastenanschrift widerlegt werden kann, da aus der Rechtsprechung zur Anerkennung von Briefkastenanschriften als Rechnungsangabe auch folgt, dass die Angabe einer bloßen Briefkastenanschrift mit postalischer Erreichbarkeit für sich allein nicht zur Annahme einer fehlenden Unternehmereigenschaft berechtigt (BFH-Urteil vom 26.09.2019 - V R 38/18). Dies ist auch bei der Prüfung des Belegnachweises zu beachten.

3. Es ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ungeklärt, ob es für die formelle Ordnungsmäßigkeit des Belegnachweises darauf ankommt, ob der Belegaussteller über eine formell ordnungsgemäß nachweisbare Vertretungsmacht verfügt. Denn der BFH hat bereits entschieden, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweises zählt (BFH-Urteil vom 12.05.2009 - V R 65/06, BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511).

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.