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IX B 72/19 ECLI:DE:BFH:2019:B.181119.IXB72.19.0 KI-generiert

Section 23(1) No. 1 Sentence 3 Alternative 2 EStG exemption requires own residential use in the year of sale, not just prior rental

Geschäftsnummer IX B 72/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's complaint for lack of non-admission, leaving the lower court's judgment in force and requiring the plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned the tax treatment of the sale of a residential property, specifically whether the plaintiff could invoke the exemption under Section 23(1) Sentence 1 No. 1 Sentence 3 Alternative 2 of the German Income Tax Act (EStG) to avoid taxation of the gain. The plaintiff argued that the property had been used for its own residential purposes for the required period, but factual findings established that the property was rented out to others from March 2016 to September 2017 and remained vacant from October 2017 until its sale in December 2017, meaning it was not used for the plaintiff's own residential purposes on any day during the year of sale. The court held that the exception applies only if the property is used for own residential purposes in the year of sale and the two preceding years, requiring a continuous period of at least one year and two days where the entire middle calendar year must be covered by own use, while only a single day of use is sufficient in the other two years; because there was zero days of own use in the year of sale, the exemption was not applicable. The court further found no divergence from other court decisions and no material legal error warranting revision.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Section 23(1) No. 1 Sentence 3 Alternative 2 EStG exemption requires own residential use in the year of sale, not just prior rental: The dispute concerned the tax treatment of the sale of a residential property, specifically whether the plaintiff could invoke the exemption under Section 23(1) Sentence 1 No. 1 Sentence 3 Alternative 2 of the German Income Tax Act (EStG) to avoid taxation of the gain. The plaintiff argued that the property had been used for its own residential purposes for the required period, but factual findings established that the property was rented out to others from March 2016 to September 2017 and remained vacant from October 2017 until its sale in December 2017, meaning it was not used for the plaintiff's own residential purposes on any day during the year of sale. The court held that the exception applies only if the property is used for own residential purposes in the year of sale and the two preceding years, requiring a continuous period of at least one year and two days where the entire middle calendar year must be covered by own use, while only a single day of use is sufficient in the other two years; because there was zero days of own use in the year of sale, the exemption was not applicable. The court further found no divergence from other court decisions and no material legal error warranting revision.

Schlagwörter

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Abgabenbefreiungen Mietliegenschaft Liegenschaftssteuer Ersatzstrafe Kostenmiete Vorbenutzung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Cited as the basis for omitting a further extended reasoning in the dispositive.

§ 135 Abs. 2 FGO

Cited as the legal basis for the order that the plaintiff bears the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

(Keine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG bei fehlender Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung)

[LEITSATZ]

1. NV: Die Anwendung der Ausnahmevorschrift in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird .

2. NV: Ausreichend ist insoweit eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen, wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht .

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 - 12 K 4/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Eine dahin gehende Darlegung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich die Klägerin mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage verfassungsrechtlich zweifelhaft oder umstritten ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin erkennbar nicht.

2. Der von der Klägerin vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor.

a) Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist.

b) Im Streitfall sind, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht in seiner Beschwerdeerwiderung hingewiesen hat, das angefochtene Urteil des FG sowie die vermeintliche Divergenzentscheidung des FG Baden-Württemberg vom 07.12.2018 - 13 K 289/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 710), welche der erkennende Senat durch Urteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19 (juris), in vollem Umfang bestätigt hat, schon nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen. Während der Steuerpflichtige in dem vom FG Baden-Württemberg entschiedenen Fall seine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung noch mehrere Monate lang selbst genutzt und dann lediglich kurzzeitig vermietet hatte, war die streitgegenständliche, im Dezember 2017 veräußerte Wohnimmobilie der Klägerin nach den bindenden Feststellungen des FG im Zeitraum von März 2016 bis September 2017 zu fremden Wohnzwecken vermietet und von Oktober 2017 bis zum Verkauf leer gestanden. Danach haben die Gesellschafter der Klägerin das maßgebliche Objekt im Jahr der Veräußerung nicht --auch nicht an einem einzigen Tag-- zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Vor diesem Hintergrund ist das FG im angefochtenen Urteil auch zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tatbestandsmerkmale der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erfüllt waren. Denn die Anwendung der genannten Ausnahmevorschrift setzt voraus, dass die Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Das bedeutet: Ausreichend ist insoweit eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und zwei Tagen - wobei sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken muss, während die eigene Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht (Senatsurteil vom 03.09.2019 - IX R 10/19, a.a.O.). Wird, wie im Streitfall, die maßgebliche Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung indes überhaupt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, kommt die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG nicht zur Anwendung.

3. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass das Urteil des FG in willkürlicher Weise materiell rechtswidrig wäre und deshalb das Vertrauen in die Rechtsprechung nachhaltig stören würde.

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei einem offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lässt. Vorliegen kann dies etwa, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ferner kann ein gravierender Rechtsanwendungsfehler auch dann vorliegen, wenn das FG bei der Auslegung einer Willenserklärung anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler reichen nicht, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar Willkür der angefochtenen Entscheidung zu begründen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19.11.2013 - IX B 79/13, BFH/NV 2014, 371, m.w.N.).

b) Das FG-Urteil enthält entgegen der Ansicht der Klägerin keine derartigen Rechtsfehler. Vielmehr ist es, wie bereits ausgeführt, in zutreffender Weise von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 03.09.2019 - IX R 10/19, a.a.O. sowie vom 27.06.2017 - IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) zur Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG entwickelt hat.

4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.