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IV R 46/16 ECLI:DE:BFH:2019:B.271119.IVR46.16.0 KI-generiert

Severance of subjective joinder between partnership tax and partner profit determination suits due to divergent insolvency procedural status

Geschäftsnummer IV R 46/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) ordered the severance of the tax assessment suit (challenging the consolidated profit determination) from the ongoing corporate income tax suit, assigning it a new case number as the appellant's challenge to the profit determination remains procedurally distinct. The dispute concerned a partnership entity challenging both a corporate income tax assessment notice and a consolidated profit determination notice for the 2011 tax year, which were originally joined in a single proceeding. The court determined that the proceedings constituted a case of subjective joinder of claims because the partnership acted under its own right regarding the income tax (as the tax debtor) but only as a process representative of its partners regarding the profit determination. This structural difference, combined with the opening of insolvency proceedings against the partnership which affected the procedural status of the income tax case differently than the profit determination case, rendered the severance both permissible and efficient, allowing the distinct procedural tracks to continue independently.

Legislator-Regeste

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Severance of subjective joinder between partnership tax and partner profit determination suits due to divergent insolvency procedural status: NV: Wird über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist es regelmäßig zweckmäßig, das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung abzutrennen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dieses Verfahren keinen Einfluss hat .

Schlagwörter

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Klagenhäufung Trennung von Verfahren Steuer vom Einkommen und Ertrag Zahlungsunfähigkeit Steuerveranlagungsverfahren Personengesellschaft
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Volltext

Subjektive Klagehäufung bei Klagen einer Personengesellschaft gegen Gewinnfeststellungsbescheid und Gewerbesteuermessbescheid

[LEITSATZ]

1. NV: Klagt eine Personengesellschaft --insoweit aus eigenem Recht-- gegen einen Gewerbesteuermessbescheid und gleichzeitig --insoweit als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter-- gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid, so handelt es sich, wenn beide Klagen in einem Verfahren zusammengefasst werden, um einen Fall der subjektiven Klagehäufung .

2. NV: Wird über das Vermögen der Personengesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist es regelmäßig zweckmäßig, das Verfahren betreffend Gewinnfeststellung abzutrennen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dieses Verfahren keinen Einfluss hat .

[TENOR]

Das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 wird vom laufenden Verfahren abgetrennt und erhält das Aktenzeichen IV R 29/19.

[GRUENDE]

Die Trennung ist zulässig, weil die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen ein Urteil gerichtet ist, in dem über mehrere in der Form der subjektiven Klagehäufung verbundene Klagegegenstände entschieden worden ist. Soweit sich die Klägerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2011 wendet, klagt sie aus eigenem Recht, da sie Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer ist (§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes). Soweit sie sich gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) 2011 wendet, klagt sie hingegen nicht aus eigenem Recht, sondern als Prozessstandschafterin der Gesellschafter. In dieser Rolle ist sie eine Andere als in Klageverfahren, die sie aus eigenem Recht betreibt. Insoweit ist ein Fall der subjektiven Klagehäufung gegeben.

Wegen des unterschiedlichen Verfahrensfortgangs im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nach § 155 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung ist die Trennung auch zweckmäßig. Entgegen der Auffassung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Klägerin führt der Umstand, dass auch über das Vermögen des Kommanditisten H das Insolvenzverfahren eröffnet ist, nicht zur Unterbrechung des Verfahrens betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011. Denn H wird durch den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit er hier angegriffen ist, nicht betroffen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.06.2007 - IV R 75/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 341, unter B.I.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.