PKH admissibility where simultaneous dismissal of tardy non-acceptance complaint renders legal pursuit unsuccessful
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) rejected the plaintiff's application for legal aid (Prozesskostenhilfe/PKH) and dismissed the associated non-acceptance complaint as inadmissible, resulting in a final defeat for the applicant. The dispute concerned the simultaneous judicial handling of a PKH request and a non-acceptance complaint filed by a qualified legal representative in a tax matter, where the court addressed both applications in a single same-day decision without separating the proceedings. The decisive legal basis relied on § 142 FGO i.v.m. § 114 ZPO, requiring sufficient prospects of success for legal aid, which the court found lacking because the non-acceptance complaint was filed after the statutory deadline and the subsequent request for reinstatement under § 56 FGO was not substantively justified, rendering the underlying complaint obviously inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertPKH admissibility where simultaneous dismissal of tardy non-acceptance complaint renders legal pursuit unsuccessful: Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.
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KI-generiertVolltext
Gleichzeitige Entscheidung über einen PKH-Antrag und eine offensichtlich unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde
[LEITSATZ]
NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden .
[TENOR]
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag wird abgelehnt.
1. Der Senat entscheidet mit Beschluss vom heutigen Tage sowohl über das Beschwerdevorbringen des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) und seiner Ehefrau im Verfahren VIII B 46/19 als auch über den vorliegenden Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.
Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann. Kommt aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters --wie hier angesichts der Tatsache, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits von einem Prozessbevollmächtigten gestellt und begründet worden sind-- nicht in Betracht, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über das PKH-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.08.2010 - X B 210/09, BFH/NV 2010, 2287, Rz 7; vom 20.09.2012 - III B 44/12, BFH/NV 2013, 65, Rz 5).
2. Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist im Streitfall nicht gegeben.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat im Streitfall keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom rechtskundigen und zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim BFH angebracht. Der anschließend gemäß § 56 FGO gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht substantiiert begründet. Der Senat hat daher mit Beschluss vom heutigen Tage die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers und seiner Ehefrau als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von PKH ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten damit abzuweisen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.