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IX B 59/19 ECLI:DE:BFH:2019:B.041119.IXB59.19.0 KI-generiert

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz requires explicit contrast of abstract legal principles and factual comparability

Geschäftsnummer IX B 59/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayers' complaint against the non-admission of their revision as inadmissible, leaving the Munich Finance Court's decision of April 26, 2019, in force. The dispute centered on the procedural requirement for a "divergence of case law" to justify admitting a revision in tax litigation, where the taxpayers argued that the lower court had contradicted previous BFH and finance court rulings. The BFH ruled that merely citing potential divergent decisions without explicitly extracting the conflicting abstract legal principles from both the challenged judgment and the cited decisions, and without demonstrating the comparability of the underlying factual circumstances, fails to meet the specific disclosure requirements of § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Consequently, the court found that the taxpayers had effectively only raised a material legal error in the first-instance application, which does not satisfy the conditions for a § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO revision, and ordered the taxpayers to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz requires explicit contrast of abstract legal principles and factual comparability: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist nicht wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Die Kläger haben nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

Schlagwörter

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Begründung einer Praxisänderung Steuerstreitverfahren Revision eines Entscheids Prozessvoraussetzung Rechtsvergleichung Statut im internationalen Privatrecht

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 259, 535
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz

[LEITSATZ]

NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz reicht es nicht aus, Divergenzentscheidungen anzuführen, ohne --divergierende-- tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil und den benannten Divergenzentscheidungen herauszuarbeiten und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte darzulegen .

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.04.2019 - 13 K 2131/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist nicht wegen der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) behaupteten Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen. Die Kläger haben nicht ausreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert.

a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 28.04.2016 - IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, Rz 9).

Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1173, Rz 10).

b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Kläger haben zwar Divergenzentscheidungen angeführt (insbesondere BFH-Urteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535; vom 21.01.2004 - VIII R 8/02, BFH/NV 2004, 947; vom 13.10.2015 - IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; BFH-Beschluss vom 18.05.2005 - VIII B 11/04, BFH/NV 2005, 1810; FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2004 - III 493/01, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1434). Sie haben jedoch keinen konkreten tragenden Rechtssatz aus der angefochtenen FG-Entscheidung herausgearbeitet, der in Widerspruch zu Rechtssätzen aus den benannten Divergenzentscheidungen stehen soll. Zudem fehlt jegliche Darlegung zur Vergleichbarkeit des Streitfalls mit den Sachverhalten, die den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen zugrunde liegen.

2. Im Kern rügen die Kläger eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.03.2017 - IX B 132/16, BFH/NV 2017, 913, Rz 2; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 220).

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.