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IX S 21/19 ECLI:DE:BFH:2019:B.231019.IXS21.19.0 KI-generiert

Counter-representation: Mandatory legal representation requirement and court fee exemption for self-correction requests

Geschäftsnummer IX S 21/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the plaintiff's counter-representation (Gegenvorstellung) as inadmissible, rendering the decision without court fees, thereby leaving the prior rejection of the non-appealability complaint against the administrative court's decision in force. The dispute arose from the plaintiff's attempt to trigger a self-review and correction of the BFH's earlier decision, which had denied the plaintiff's complaint against the non-admission of a revision on grounds that no relevant revision admission requirement was met. The court held that because the underlying non-admission complaint was filed in a proceeding subject to mandatory legal representation, the subsequent counter-representation was also subject to this requirement; as the plaintiff submitted the documents personally rather than through a qualified attorney or authorized professional, the filing was procedurally invalid, and the court confirmed that such counter-representation proceedings are exempt from court fees.

Legislator-Regeste

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Counter-representation: Mandatory legal representation requirement and court fee exemption for self-correction requests: Mit Beschluss vom 21.06.2019 - IX B 123/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluss führte der Senat aus, der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege nicht vor.

Schlagwörter

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Anwaltszwang Anwaltskosten Vorherige Verwaltungsbeschwerde Revisionsverfahren ordentliches Konkursverfahren Widerklage
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Volltext

Vertretungszwang bei Gegenvorstellung - Gerichtsgebührenfreiheit des Gegenvorstellungsverfahrens

[LEITSATZ]

1. NV: Die Gegenvorstellung unterliegt dem Vertretungszwang, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt .

2. NV: Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei .

[TENOR]

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21.06.2019 - IX B 123/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[TATBESTAND]

I. Mit Beschluss vom 21.06.2019 - IX B 123/18 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde der anwaltlich vertretenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch den erkennenden Senat als unbegründet zurückgewiesen. In dem Beschluss führte der Senat aus, der von der Klägerin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liege nicht vor.

Mit zwei Schreiben vom 26.08.2019 legte die nicht vertretene Klägerin ihre abweichende Rechtsauffassung dar. Sie hielt daran fest, dass die streitige Vorschrift des § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht habe angewendet und damit eine Korrektur nach § 129 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr habe durchgeführt werden können.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. 1. Der Senat legt die beiden Schreiben der Klägerin vom 26.08.2019 ihrem Inhalt nach als Gegenvorstellung aus. Durch eine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlasst werden, eine von ihm getroffene Entscheidung von Amts wegen nach Selbstkontrolle zu korrigieren (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorbemerkungen zu §§ 115 bis 134 FGO, H. Gegenvorstellung/Anhörungsrüge (§ 133a FGO), Rz 40, m.w.N.).

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

a) Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Dies gilt auch für eine Gegenvorstellung, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt (vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2009 - X S 19/09, juris).

b) Im Streitfall ist die Gegenvorstellung nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden, sondern vielmehr von der nicht vertretenen Klägerin selbst. Die Gegenvorstellung richtet sich gegen eine Entscheidung im Verfahren über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, für das Vertretungszwang bestand. Die Gegenvorstellung ist daher als unzulässig zu verwerfen.

3. Das Gegenvorstellungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.