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IX E 3/19 ECLI:DE:BFH:2019:B.080819.IXE3.19.0 KI-generiert

Scope of judicial cost objection: limits of § 66 GKG review to fee calculation and dispute value

Geschäftsnummer IX E 3/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the cost payer’s objection (Erinnerung) against the court’s cost assessment dated March 28, 2019, ruling that the objection lacked merit and ordering that no court fees would be charged for this procedural step. The dispute centered on the legality of a fixed court fee of €60 assessed against a party who had filed a complaint against a joinder order, with the plaintiff arguing errors in the underlying case handling. The court held that under § 66 Abs. 1 GKG, objections to a cost assessment are strictly limited to challenges regarding the amount or existence of the fees and the subject matter in dispute (Streitwert), and cannot be used to contest the substance of the underlying procedural ruling; consequently, the fee was correctly calculated under §§ 1, 3, and 19 GKG in conjunction with No. 6502 of the Cost Catalog, and the joinder complaint was properly classified, leaving the cost assessment in force.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 GKG; Scope of judicial cost objection: limits of § 66 GKG review to fee calculation and dispute value: Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 28.03.2019 weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere wurde zutreffend die Festgebühr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) in Höhe von 60 € angesetzt.

Schlagwörter

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Auferlegung der Verfahrenskosten Kognitionsbeschränkung Verfahrensrügen Streitwert materielle Überprüfung Gutachterentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 GKG
NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert .

Zitierte Rechtsprechung

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IX B 15/19
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 28.03.2019 - KostL 514/19 (IX B 15/19) wird zurückgewiesen.
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Volltext

Erinnerung gegen den Kostenansatz

[LEITSATZ]

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert .

[TENOR]

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 28.03.2019 - KostL 514/19 (IX B 15/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[GRUENDE]

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Zwar konnte der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 28.03.2019 weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere wurde zutreffend die Festgebühr nach § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 6502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) in Höhe von 60 € angesetzt.

3. Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Beschwerde gegen den Beiladungsbeschluss ausgelegt.

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).