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IX E 2/19 ECLI:DE:BFH:2019:B.280519.IXE2.19.0 KI-generiert

Scope of GKG cost-bill objection: limited to calculation and value, not underlying procedural classification

Geschäftsnummer IX E 2/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court rejected the taxpayer's objection to a cost bill, leaving the assessment of 406 EUR in force and confirming the decision was made without court fees or cost reimbursement. The dispute arose after the court dismissed a non-admission complaint as inadmissible due to the taxpayer's failure to be represented by a qualified legal professional, resulting in a subsequent cost bill; the taxpayer argued that the procedural handling was erroneous and that the conditions for cost imposition were not met. The court held that under § 66 Abs. 1 GKG, an objection to a cost bill is strictly limited to challenging the calculation, amount, or subject-matter value of the costs themselves, and cannot be used to dispute the underlying merits or procedural classification of the case, which it found was correctly interpreted as a non-admission complaint under § 21 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 GKG; Scope of GKG cost-bill objection: limited to calculation and value, not underlying procedural classification: The dispute arose after the court dismissed a non-admission complaint as inadmissible due to the taxpayer's failure to be represented by a qualified legal professional, resulting in a subsequent cost bill; the taxpayer argued that the procedural handling was erroneous and that the conditions for cost imposition were not met. The court held that under § 66 Abs. 1 GKG, an objection to a cost bill is strictly limited to challenging the calculation, amount, or subject-matter value of the costs themselves, and cannot be used to dispute the underlying merits or procedural classification of the case, which it found was correctly interpreted as a non-admission complaint under § 21 GKG.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Verfahrenskosten Streitwert Antisubventionsverfahren Auf Preisen beruhende Beschränkungen Steuerjustizverfahren
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Volltext

(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.05.2019 IX E 1/19 - Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH)

[LEITSATZ] NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

[TENOR] Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstellevom 4. April 2019 KostL 576/19 (IX B 112/18) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[TATBESTAND] I.

1

Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) mit Urteil vom 6. Juni 2018 8 K 2229/16 als unzulässig verworfen. Das FG ließ gegen sein Urteil die Revision nicht zu. Gleichwohl legte der Erinnerungsführer gegen diesen Beschluss eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Hierbei war er nicht durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertreten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss die Beschwerde des Erinnerungsführers als unzulässig verworfen, da der Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO nicht beachtet worden war. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 4. April 2019 die Gerichtskosten in Höhe von 406 € angesetzt.

2

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen diese Kostenrechnung mit der Begründung, er habe keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtswidrig an den BFH weitergeleitet worden. Daher seien die Voraussetzungen für eine Kostenbelastung nicht gegeben.

3

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,die Kostenrechnung vom 4. April 2019 aufzuheben.

4

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,die Erinnerung zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] II.

5

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6

1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 2012 X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).

7

2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

8

3. Auch eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG liegt nicht vor. Das Vorbringen des Erinnerungsführers wurde zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt.

9

4. Da die Erinnerung keinen Erfolg hat, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG nicht in Betracht.

10

5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).