Validity of mandatory legal representation in non-admission complaints under § 62 FGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the appellants' non-admission complaint as inadmissible and ordered them to bear the procedural costs. The dispute concerned the validity of the mandatory legal representation requirement for filing a non-admission complaint against a tax court judgment, where the appellants argued that the requirement violated higher-ranking law, including constitutional and European Union fundamental rights. The court held that the mandatory representation rule stipulated in § 62 (4) in conjunction with § 62 (2) sentence 1 of the Fiscal Courts Act (FGO) is constitutional and compatible with the European Convention on Human Rights and Article 47 (2) of the EU Charter of Fundamental Rights; consequently, because the complaint was not filed by a qualified representative (e.g., an attorney or certified tax advisor) or an authorized firm, it was procedurally defective and rejected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 62 Abs. 4 FGO; Validity of mandatory legal representation in non-admission complaints under § 62 FGO: Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er ist verfassungsgemäß und sowohl mit den Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 X K 11/12, BFHE 240, 219, BStBl II 2013, 447).
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Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde
[LEITSATZ]
NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht .
[TENOR]
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2018 8 K 3280/16 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) verstößt der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang nicht gegen höherrangiges Recht. Er ist verfassungsgemäß und sowohl mit den Vorgaben der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als auch mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 X K 11/12, BFHE 240, 219, BStBl II 2013, 447).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.