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VIII B 145/18 ECLI:DE:BFH:2019:B.260319.VIIIB145.18.0 KI-generiert

Divergence appeal fails where tax court denies business use of credit interest based on factual finding rather than conflicting legal principle

Geschäftsnummer VIII B 145/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayers' appeal against the non-admission of revision, leaving the tax court's judgment in force and ruling against the appellants. The case concerned a dispute over the deductibility of interest expenses on a current account credit as business expenses, where the taxpayers challenged the tax court's refusal to allow the deduction by arguing a divergence from established case law regarding the split between private and business-use liabilities. The BFH held that no divergence existed because the tax court did not adopt a contrary legal principle but rather found, based on the specific assessment of the evidence and facts, that the taxpayers failed to prove that the credit was incurred for business purposes; consequently, the failure to determine a business share of the interest was a result of factual evaluation rather than a conflicting legal doctrine, which does not meet the threshold for securing uniform jurisprudence.

Legislator-Regeste

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Divergence appeal fails where tax court denies business use of credit interest based on factual finding rather than conflicting legal principle: Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Steuerrecht Unkostenabzug Interessenkollision Revision eines Entscheids Kontokorrent Steuervorbescheid
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

[LEITSATZ]

NV: Gelangt das FG aufgrund einer Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis, dass eine betriebliche Veranlassung geltend gemachter Schuldzinsen nicht festgestellt werden kann, weicht es damit nicht von dem Rechtssatz ab, dass die auf den betrieblichen Teil eines Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. August 2018 14 K 3535/15 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegt nicht vor.

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz setzt eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung der angefochtenen Entscheidung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn das Finanzgericht (FG) bei vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein anderes FG (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2009 III B 6/08, BFH/NV 2010, 176, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt.

b) Im Streitfall ist das FG mit seiner Entscheidung, die von den Klägern geltend gemachten Schuldzinsen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil die Schuldzinsen nicht betrieblich veranlasst gewesen seien, nicht von einem tragenden Rechtssatz der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen. Es liegt insbesondere keine Divergenz zu dem von den Klägern in der Beschwerde angeführten Leitsatz der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) vor, wonach die auf den betrieblichen Teil eines Kontokorrentkredits entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Denn der Entscheidung des FG lässt sich kein Rechtssatz dahingehend entnehmen, dass eine betriebliche Veranlassung nicht auch bei solchen Verbindlichkeiten gegeben sein könne, die durch die Aufnahme eines Kredits im Wege der Überziehung eines Kontokorrentkontos entstanden seien. Vielmehr ist das FG bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass auch in einem solchen Fall die dem Steuerpflichtigen entstandenen Schuldzinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, soweit sie durch betrieblich veranlasste Zahlungen entstanden sind. Das FG konnte, ausgehend von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, jedoch nicht die Überzeugung gewinnen, dass die von dem Kläger verursachte Kreditaufnahme überhaupt betrieblich veranlasst war, insbesondere weil dieser nicht die aus der Sicht des FG erforderlichen Beweismittel vorgelegt hatte, anhand derer es eine --gegebenenfalls teilweise-- betriebliche Veranlassung hätte feststellen können. Mangels festgestellter betrieblicher Veranlassung konnte das FG auch keine Aufteilung der für das Kontokorrentkonto entrichteten Schuldzinsen in einen betrieblichen und einen privat veranlassten Teil vornehmen und musste nicht --wie die Kläger meinen-- den betrieblichen Teil nach Maßgabe der sog. Zinsstaffelmethode bestimmen. Mit ihrem Vorbringen greifen die Kläger im Kern das aufgrund der Tatsachenwürdigung des FG gewonnene Ergebnis an. Damit machen sie lediglich einen im Rahmen einer eröffneten Revision zu prüfenden materiell-rechtlichen Mangel des Urteils geltend, der als solcher aber nicht zur Zulassung der Revision führen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218, Rz 15).

2. Von einer weiteren Begründung und insbesondere der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.