Evidentiary requirements for alleging a violation of the right to be heard in tax litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for non-admission of revision as inadmissible, ordering the taxpayers to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned the taxpayers' allegation that the lower court violated their right to be heard by incorrectly refusing reinstatement of their procedural deadlines, a challenge they raised in their appeal against the lower court's judgment. The BFH held that the complaint failed to meet the stringent requirements for alleging a violation of the right to be heard (Art. 103(1) German Basic Law, §§ 96(2), 119(3) Fiscal Courts Order) because the taxpayers did not substantiate that they had objected to the alleged procedural defect during the oral hearings, nor did they specify what additional arguments would have been presented or how this would have altered the outcome. The court clarified that merely contesting the lower court's substantive legal view on the denial of reinstatement is insufficient to establish a procedural error regarding the right to be heard under § 115(2) No. 3 FGO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 135 Abs. 2 FGO; Evidentiary requirements for alleging a violation of the right to be heard in tax litigation: The dispute concerned the taxpayers' allegation that the lower court violated their right to be heard by incorrectly refusing reinstatement of their procedural deadlines, a challenge they raised in their appeal against the lower court's judgment. The BFH held that the complaint failed to meet the stringent requirements for alleging a violation of the right to be heard (Art. 103(1) German Basic Law, §§ 96(2), 119(3) Fiscal Courts Order) because the taxpayers did not substantiate that they had objected to the alleged procedural defect during the oral hearings, nor did they specify what additional arguments would have been presented or how this would have altered the outcome. The court clarified that merely contesting the lower court's substantive legal view on the denial of reinstatement is insufficient to establish a procedural error regarding the right to be heard under § 115(2) No. 3 FGO.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the operative order to impose the costs of the complaint proceedings on the taxpayers.
Volltext
Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge
[LEITSATZ]
1. NV: Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. die substantiierte Darlegung voraus, dass die Kläger den Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt haben bzw. aus welchen Gründen sie an einer solchen Rüge gehindert gewesen sind und was sie bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dies die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können.
2. NV: Der Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, richtet sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG und genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge.
[TENOR]
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23. Mai 2018 7 K 130/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Die Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) wegen einzelner Feststellungen oder rechtlicher Gesichtspunkte setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die substantiierte Darlegung voraus, dass die Kläger
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den Mangel in der mündlichen Verhandlung gerügt haben bzw. aus welchen --von ihnen nicht zu vertretenden-- Gründen sie an einer solchen Rüge gehindert gewesen waren (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--, sowie BFH-Beschluss vom 1. August 2005 X B 24/05, BFH/NV 2005, 2222, Rz 3, 16; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 119 Rz 23) und
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was sie bei rechtzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dies die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) --auf der Basis der von diesem vertretenen Rechtsauffassung-- hätte beeinflussen können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2222, Rz 17; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 22).
2. An einem derartigen (substantiierten) Vortrag mangelt es im Streitfall. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihre Prozessbevollmächtigte bereits in den beiden mündlichen Verhandlungen vom 24. Januar 2018 und vom 23. Mai 2018 die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt hatte bzw. vor dem FG in beiden Terminen daran gehindert war, die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu machen. Die Kläger führen auch nicht konkret aus, inwiefern ihnen das FG trotz der zahlreichen Stellungnahmen ihrer Prozessbevollmächtigten das rechtliche Gehör versagt habe, zu welchen Tatsachen oder Rechtsfragen ihre Prozessbevollmächtigte sich in den beiden mündlichen Verhandlungen nicht hatte äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des Rechts auf Gehör in den mündlichen Verhandlungen noch vorgetragen hätte. Ebenso führen die Kläger nicht aus, ob durch ihr --lediglich infolge des Verfahrensfehlers-- unterbliebenes Vorbringen die Entscheidung auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2014 III B 126/13, BFH/NV 2014, 884, Rz 12).
Vielmehr wenden die Kläger sich mit dem Vortrag, das FG habe zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG. Das genügt nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge und vermag die Zulassung der Revision --wie dargelegt-- nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2016 III B 105/15, BFH/NV 2016, 1291, Rz 14).
3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.