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VIII B 133/18 ECLI:DE:BFH:2019:B.260219.VIIIB133.18.0 KI-generiert

Sufficient consideration of party submissions and duty to provide a reasoned judgment in tax assessment proceedings

Geschäftsnummer VIII B 133/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the taxpayers' complaint for non-admission of revision, leaving the judgment of the Munich Fiscal Court in force and ordering the taxpayers to bear the costs of the proceedings. The dispute centered on whether the lower court violated the right to be heard (Art. 103 para. 1 Basic Law in conjunction with § 96 para. 2 Fiscal Court Procedure Act) and the duty to provide a reasoned judgment (§ 119 No. 6 Fiscal Court Procedure Act) by failing to explicitly address the taxpayers' argument that they did not understand an instruction in the 2008 income tax assessment to claim home office expenses within the objection period. Ruling that the lower court had sufficiently considered and reasoned the denial of the claim, the court held that the right to be heard is violated only if material arguments are completely ignored rather than merely not expressly discussed in the grounds, provided the decision remains reviewable. The court further determined that the taxpayers' claim regarding the factual interpretation of their knowledge and understanding constituted a substantive error review only in cases of obvious arbitrariness, which was not demonstrated here, and that the lower court's reasoning met the statutory requirements by clearly explaining the finding of gross negligence under § 173 para. 1 No. 2 Sentence 1 of the Tax Code regarding the untimely submission of the expense claims.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Sufficient consideration of party submissions and duty to provide a reasoned judgment in tax assessment proceedings: The dispute centered on whether the lower court violated the right to be heard (Art. 103 para. 1 Basic Law in conjunction with § 96 para. 2 Fiscal Court Procedure Act) and the duty to provide a reasoned judgment (§ 119 No. 6 Fiscal Court Procedure Act) by failing to explicitly address the taxpayers' argument that they did not understand an instruction in the 2008 income tax assessment to claim home office expenses within the objection period. Ruling that the lower court had sufficiently considered and reasoned the denial of the claim, the court held that the right to be heard is violated only if material arguments are completely ignored rather than merely not expressly discussed in the grounds, provided the decision remains reviewable. The court further determined that the taxpayers' claim regarding the factual interpretation of their knowledge and understanding constituted a substantive error review only in cases of obvious arbitrariness, which was not demonstrated here, and that the lower court's reasoning met the statutory requirements by clearly explaining the finding of gross negligence under § 173 para. 1 No. 2 Sentence 1 of the Tax Code regarding the untimely submission of the expense claims.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Rechte des Steuerpflichtigen Auslegung von Urteilen grobe Fahrlässigkeit gesetzliche Pflicht Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Cited in the dispositive as the basis for the cost decision ordering the taxpayers to bear the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Berücksichtigung des Beteiligtenvortrags durch das FG bei der Entscheidung

[LEITSATZ]

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Der Anspruch zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt .

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. August 2018 13 K 541/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1. Die Rüge der Kläger, das Finanzgericht (FG) habe ihren Vortrag zu der Frage, wie die Aufforderung in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20. Mai 2011, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der Einspruchsfrist geltend zu machen, vom Kläger als steuerlichem Laien zu verstehen war, nicht beachtet, ist unbegründet. Das FG hat insoweit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das FG, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sog. Beachtenspflicht). Er verpflichtet das Gericht aber nicht, sich mit Ausführungen der Beteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Das Gericht ist ferner nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf recht-liches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2015 X B 138/14, BFH/NV 2015, 982, Rz 24).

b) Das FG hat den klägerischen Vortrag, wie die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2008) vom 20. Mai 2011 zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vom Kläger als steuerlichem Laien aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden worden sind und dass ihm diesbezüglich kein Verschulden vorzuwerfen ist, zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Es hat diesen Vortrag der Vorentscheidung vom 22. August 2018 13 K 541/16 ausführlich wiedergegeben, ihn damit beachtet und für die Entscheidungsfindung hinreichend berücksichtigt.

Der Umstand, dass das FG dieses Vorbringen in der Begründung des Urteils nicht eingehender behandelt hat, stellt keinen Verstoß gegen die Beachtenspflicht dar. Das FG hat ein grobes Verschulden der Kläger gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) angenommen, weil diese für das Streitjahr Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erst nach Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids geltend gemacht haben. Sie seien in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 20. Mai 2011 jedoch aufgefordert worden, solche Aufwendungen innerhalb der Einspruchsfrist vorzutragen. Die Begründung des FG zu diesem Punkt stellt tragend darauf ab, die Kläger hätten entgegen ihrem Vorbringen die Aufforderung in den Bescheiderläuterungen verstanden. Dies stützt das FG darauf, dass die Kläger kurz vor dem Erhalt des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vom 20. Mai 2011 in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht haben. Sie haben aus Sicht des FG bei Erhalt des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr vom 20. Mai 2011 daher erkannt, dass der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für sie in Betracht kam und die Aufforderung in den Bescheiderläuterungen, solche Aufwendungen innerhalb der Einspruchsfrist geltend zu machen, verstanden. Weiterer Ausführungen des FG, warum es den Vortrag der Kläger, die Aufforderung im Einkommensteuerbescheid vom 20. Mai 2011 sei von ihnen nicht verstanden worden und habe auch von ihnen nicht verstanden werden müssen, als widerlegt ansieht, bedurfte es nicht.

2. Die weitere Rüge, die Begründung des FG leide an dem Mangel, dass es aus der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2009 darauf schließe, die Kläger hätten die Rechtslage für das Streitjahr überblickt und den Hinweis in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 20. Mai 2011 verstanden, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. In diesem Vorbringen ist die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers des FG im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitfalls zu sehen, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich ist. Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Sachverhaltswürdigung durch das FG kommt insoweit nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des FG i.S. einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht (BFH-Beschluss vom 5. März 2018 X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 51). Dass solche Fehler vorliegen, machen die Kläger nicht geltend.

3. Die Rüge, das FG habe gegen die Begründungspflicht gemäß § 119 Nr. 6 FGO verstoßen, hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Ein Verfahrensmangel nach § 119 Nr. 6 FGO liegt nur vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste; vielmehr liegt dieser Verfahrensmangel erst vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 637, Rz 47).

b) Nach diesem Maßstab hat das FG sein Urteil ausreichend begründet. Für die Kläger ist ohne weiteres erkennbar, dass das FG ein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO angenommen hat, weil sie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Streitjahr erst nach Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht haben. Dies hat das FG für die Kläger ebenso klar erkennbar darauf gestützt, dass sie in den allgemeinen Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 20. Mai 2011 aufgefordert worden waren, solche Aufwendungen innerhalb der Einspruchsfrist geltend zu machen. Zudem hat das FG begründet, dass die Kläger die allgemeinen Erläuterungen des Einkommensteuerbescheids vom 20. Mai 2011 zum häuslichen Arbeitszimmer aus seiner Sicht nicht missverstanden haben. Die Beteiligten können anhand der Begründung des Urteils die Auslegung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, die Subsumtion der Umstände des Streitfalls unter diese Norm sowie die tragende Begründung des FG nachvollziehen und auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.