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VIII B 23/18 ECLI:DE:BFH:2019:B.060219.VIIIB23.18.0 KI-generiert

Tax court obligation to base conviction on total outcome of proceedings and inadmissibility of factual errors in non-appeal complaint

Geschäftsnummer VIII B 23/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-appeal complaint filed by the taxpayers, ordering them to bear the costs of the complaint proceedings, thereby upholding the lower court's judgment. The dispute concerned a tax assessment where the taxpayers argued the Tax Court violated procedural duties by failing to base its decision on the total outcome of the proceedings, specifically alleging that the court improperly disregarded facts regarding a specific client relationship and mandate mediation by politicians. The court held that no violation of § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO occurred, as the lower court had properly considered all relevant factual circumstances, and mere errors in the factual description are not admissible grounds for non-appeal but must be addressed through a separate motion for correction of the judgment under § 108 Abs. 1 FGO. The decisive legal basis is the requirement under § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO that a tax court form its conviction based on the entire concrete process material, meaning it must completely and correctly consider the submitted files and party submissions, but is not required to adopt the party's substantive legal interpretation of those facts.

Legislator-Regeste

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§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Tax court obligation to base conviction on total outcome of proceedings and inadmissibility of factual errors in non-appeal complaint: The dispute concerned a tax assessment where the taxpayers argued the Tax Court violated procedural duties by failing to base its decision on the total outcome of the proceedings, specifically alleging that the court improperly disregarded facts regarding a specific client relationship and mandate mediation by politicians. The court held that no violation of § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO occurred, as the lower court had properly considered all relevant factual circumstances, and mere errors in the factual description are not admissible grounds for non-appeal but must be addressed through a separate motion for correction of the judgment under § 108 Abs. 1 FGO. The decisive legal basis is the requirement under § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO that a tax court form its conviction based on the entire concrete process material, meaning it must completely and correctly consider the submitted files and party submissions, but is not required to adopt the party's substantive legal interpretation of those facts.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Auslegung von Urteilen Verpflichtungsgrund Besteuerungsgrundlage Prozessvoraussetzung Sachverhaltsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 135 Abs. 2 FGO

Provision cited in the dispositive to justify the decision on costs, ordering the applicants to bear the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Zur Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens

[LEITSATZ]

NV: Zum Gegenstand des Verfahrens gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Das FG muss hierzu insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen .

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. Januar 2018 5 K 2630/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen der gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, das Finanzgericht (FG) habe entgegen der Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO den Streitfall nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden. Dem FG ist kein solcher Verfahrensfehler unterlaufen.

a) Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen. Zum Gegenstand des Verfahrens gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693, Rz 26). Das FG muss insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342, Rz 40).

b) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist danach z.B. verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2018 V B 145/16, BFH/NV 2018, 636, Rz 3; vom 8. Mai 2017 X B 78/16, BFH/NV 2017, 1061; in BFH/NV 2014, 342, Rz 40).

c) Soweit die Kläger mit der Beschwerde vorhandene Unrichtigkeiten, Unklarheiten im Tatbestand und dessen Unvollständigkeit rügen, können diese behaupteten Fehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 342, Rz 41, m.w.N.). Die Kläger konnten und haben insoweit beim FG einen Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 108 Abs. 1 FGO gestellt, den das FG mit Beschluss vom 27. Februar 2018 abgelehnt hat.

d) Soweit die Kläger sich konkret darauf berufen, das FG habe den Vortrag zur Beziehung des Klägers zum Mandanten X sowie eine Mandatsvermittlung in A durch zwei Bundestagsabgeordnete bei der Entscheidungsfindung qualitativ nicht einwandfrei erfasst, ist dem nicht zu folgen.

aa) So hat das FG auf Seite 5 des Urteils im Tatbestand für die Reise des Klägers nach Berlin vom 17. September bis 21. September des Streitjahres 2010 erwähnt, dass der Kläger Herrn X im Gebäude des Bundestages ("Mandat im Bundestagsgebäude/Dr. X") getroffen habe. Das FG hat die Reise nach Berlin ab dem 17. September als ausschließlich beruflich eingeordnet. Es ist somit trotz der Ausführungen auf Seite 14 des Urteils, der Mandant X sei in B ansässig, nicht ersichtlich, dass das FG das Vorbringen der Kläger nicht einwandfrei erfasst haben könnte. Denn die mit der Beschwerde gerügten Ausführungen auf Seite 14 des Urteils erfolgten im Rahmen der Würdigung, in welchem Umfang Kosten für die Berliner Wohnung des Klägers abzugsfähig seien und nehmen auf den Vortrag des Klägers Bezug, dass sich das Hauptbüro der Kanzlei in M und damit in der Nähe der Wohnorte bestimmter Mandanten befunden habe.

bb) Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das FG habe den Vortrag nicht einwandfrei erfasst, zwei Bundestagsabgeordnete hätten dem Kläger ein Mandat in A vermittelt, wird bereits nicht schlüssig erläutert, warum das FG insoweit den klägerischen Vortrag nicht wahrgenommen und das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt haben soll. Auf Seite 9 des Urteils gibt das FG den Vortrag des Klägers wieder, dass wiederholt ein Mandant in A aufgesucht worden sei. Auf Seite 14 des Urteils führt das FG wie schon erwähnt aus, die Wohnung der Kläger in M habe das Hauptbüro der Kanzlei des Klägers gebildet und sich in der Nähe zum Mandanten Y in A befunden. Ein Bezug zu konkret nicht anerkannten Betriebsausgaben des Klägers im Streitjahr wird in der Beschwerde nicht dargelegt, sondern dort nur "beispielsweise" auf die vom FG unvollständig erfassten Umstände des Streitfalls Bezug genommen.

e) Letztlich hat das FG den von den Klägern dargelegten Sachverhalt vollständig wahrgenommen, das Gesamtergebnis des Verfahrens bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt und nur die berufliche und private Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen anders als die Kläger gewürdigt. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt aber nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Vortrag und Akteninhalt nicht entsprechend der klägerischen Vorstellungen würdigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 2017 IX B 18/17, BFH/NV 2017, 918, Rz 3). Insoweit handelt es sich um die Behauptung materiell-rechtlicher Fehler des FG durch die Kläger, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 24. April 2015 VIII B 100/14, BFH/NV 2015, 1107, Rz 9).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.