Admissibility of complaint against Finance Court decision on suspension of enforcement requiring express admission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the appellant's complaint as inadmissible, upholding the lower court's decision and ordering the appellant to bear the procedural costs. The dispute concerned the admissibility of a complaint against a Finance Court's decision regarding the suspension of enforcement (Aussetzung der Vollziehung) of an inheritance tax assessment. Under Section 128(3) Sentence 1 of the Fiscal Courts Act (FGO), a complaint against such a decision is permissible only if expressly admitted by the lower court in its original decision or a subsequent ruling; the legislature does not provide for a standalone appeal against the lower court's refusal to admit such a complaint. Since the Finance Court did not admit the complaint in either its initial order or a subsequent decision, and explicitly stated in its legal information that the complaint was not admissible, the appeal was rejected as unsubstantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of complaint against Finance Court decision on suspension of enforcement requiring express admission: Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2016 IX B 26/16, BFH/NV 2016, 775). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV sieht die FGO nicht vor (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2015 III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung des FG über Aussetzung der Vollziehung
[LEITSATZ]
NV: Gegen eine Entscheidung des FG über eine Aussetzung der Vollziehung ist die Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist .
[TENOR]
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2018 11 V 287/18 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Februar 2016 IX B 26/16, BFH/NV 2016, 775). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Beschwerde bei einer Entscheidung des FG über einen Antrag auf AdV sieht die FGO nicht vor (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2015 III B 81/14, BFH/NV 2015, 1268).
Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Das FG hat weder in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2018 über die AdV noch in dem späteren Beschluss vom 22. August 2018 die Beschwerde zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss vom 3. Juli 2018 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an den BFH nicht zulässig ist und die Nichtzulassung der Beschwerde nicht selbständig angefochten werden kann. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids sind in dem beim FG anhängigen Klageverfahren geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.