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IX B 143/17 ECLI:DE:BFH:2018:B.280818.IXB143.17.0 KI-generiert

Divergence in case law: No conflict where lower court follows binding Federal Court principles on lottery organizer status and contractual assessment

Geschäftsnummer IX B 143/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission of revision, holding that the complaint was unfounded and leaving the lower court's judgment in force; the taxpayer bears the costs of the proceedings. The dispute involved a challenge to a Finance Court decision regarding the taxpayer's status as an organizer of an attached lottery and the assessment of contractual relationships in a tax context. The taxpayer argued that a divergence in uniform case law existed, but the BFH determined that no divergence was present because the Finance Court's decision fully aligned with the binding principles of a prior BFH ruling concerning lottery organizers and contractual interpretations, and the complaint also failed to demonstrate a grave error in the application of law.

Legislator-Regeste

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Divergence in case law: No conflict where lower court follows binding Federal Court principles on lottery organizer status and contractual assessment: Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen Steuerveranlagungsverfahren Revisionsverfahren Kollisionsrecht Steuervorbescheid Steuerrecht
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Volltext

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

[LEITSATZ]

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen .

[TENOR]

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. April 2017 11 K 881/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

Daran fehlt es hier. Die angegriffene Entscheidung des FG folgt in ihren tragenden Rechtssätzen vollumfänglich den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 2. April 2006 II R 4/06 (BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735). Dies gilt sowohl für die unter Berufung auf diese Entscheidung begründete Annahme des FG, dass die Klägerin Veranstalterin einer (angehängten) Lotterie sei, als auch für die vom FG vorgenommene Würdigung der vertraglichen Beziehungen. Eine Divergenz liegt jedoch nicht vor, wenn die bezeichnete BFH-Entscheidung und die angefochtene FG-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht abweichen.

Aus diesem Grund leidet die Entscheidung des FG auch nicht an einem gravierenden Rechtsanwendungsfehler.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.