Tax treatment of lost capital-replacement loans as subsequent acquisition costs and the substantiation standard for alleged violations of the duty to investigate the facts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision, ordering the plaintiff to bear the costs of the complaint proceedings, thereby leaving the lower court’s decision in force. The dispute concerned whether the loss of a capital-replacement loan that was left outstanding during the company’s crisis should be treated as subsequent acquisition costs under § 17(2) and (4) of the Income Tax Act (EStG) for the shareholder, with the plaintiff arguing the loan constituted a “crisis-determined” loan and criticizing the lower court’s assessment of the loan’s residual value and its failure to conduct further fact-finding. The BFH held that no fundamental significance existed because the legal question was already settled by higher court precedents, and the specific disagreement regarding the factual classification of the loan or the valuation at zero euros targeted the lower court’s application of law rather than a general legal gap. Furthermore, the complaint failed to substantiate the alleged violation of the duty to investigate the facts under § 76(1) Sentence 1 of the Fiscal Court Code (FGO), as the plaintiff did not identify specific neglected evidence or demonstrate how such evidence would have changed the outcome, and the lower court had already conducted extensive fact-finding including witness hearings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 17 Abs. 4 EStG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Tax treatment of lost capital-replacement loans as subsequent acquisition costs and the substantiation standard for alleged violations of the duty to investigate the facts: The dispute concerned whether the loss of a capital-replacement loan that was left outstanding during the company’s crisis should be treated as subsequent acquisition costs under § 17(2) and (4) of the Income Tax Act (EStG) for the shareholder, with the plaintiff arguing the loan constituted a “crisis-determined” loan and criticizing the lower court’s assessment of the loan’s residual value and its failure to conduct further fact-finding. The BFH held that no fundamental significance existed because the legal question was already settled by higher court precedents, and the specific disagreement regarding the factual classification of the loan or the valuation at zero euros targeted the lower court’s application of law rather than a general legal gap. Furthermore, the complaint failed to substantiate the alleged violation of the duty to investigate the facts under § 76(1) Sentence 1 of the Fiscal Court Code (FGO), as the plaintiff did not identify specific neglected evidence or demonstrate how such evidence would have changed the outcome, and the lower court had already conducted extensive fact-finding including witness hearings.
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KI-generiertCited in the dispositive to justify the omission of a further reasoning regarding the dismissal of the complaint.
Cited in the dispositive as the basis for the decision on the allocation of the costs of the complaint proceedings.
Volltext
Grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht
[LEITSATZ]
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Ausfall eines kapitalersetzenden, in der Krise "stehen gelassenen Darlehens" des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen ist .
2. NV: Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen .
[TENOR]
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September 2017 3 K 3239/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.) zuzulassen.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
b) Daran fehlt es hier. Es ist für das Streitjahr höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Ausfall eines kapitalersetzenden, in der Krise "stehen gelassenen Darlehens" des Gesellschafters an seine Kapitalgesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist. Ebenfalls ist höchstrichterlich geklärt, dass der Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihrer Werthaltigkeit zu schätzen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 2.b, Rz 25; vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BFHE 189, 383, BStBl II 1999, 817, unter II.2.c, Rz 20 ff., und vom 31. Oktober 2000 VIII R 47/98, BFH/NV 2011, 589). Diese Grundsätze hat der BFH zudem mit Urteil vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 (BFHE 258, 427, BFH/NV 2017, 1501) für alle bis einschließlich 27. September 2017 hingegebenen Darlehen und Finanzierungshilfen bestätigt.
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich gegen die Annahme des Finanzgerichts (FG) wendet, wonach ein "stehen gelassenes Darlehen" vorliegt und demgegenüber vorbringt, das Darlehen sei als "krisenbestimmtes Darlehen" einzuordnen, richtet sich sein Vortrag gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des FG. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen, das FG habe unzutreffend den Teilwert mit 0 € geschätzt. Damit kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden.
Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die BFH-Entscheidung vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90 (BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333) und dort die Ausführungen unter 2.b aa a.E., Rz 33 beruft, ist damit das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt. Unabhängig davon, ob es sich bei der zitierten Passage um einen tragenden Rechtssatz dieser Entscheidung handelt und ob er sich überhaupt auf ein "stehen gelassenes Darlehen" wie im Streitfall und nicht auf ein "krisenbestimmtes Darlehen" bezieht, wäre der Verstoß dagegen im Rahmen einer Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geltend zu machen gewesen. Eine solche hat der Kläger aber nicht erhoben.
2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Denn die vom Kläger vorgebrachte Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) wurde mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
a) Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO gerügt, muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung des Klägers erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48 f.; Hendricks, Die Unternehmensbesteuerung 2018, 416, 418).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht. Der Kläger benennt kein Beweismittel, dem das FG --trotz seiner umfangreichen Beweisaufnahme in zwei Erörterungsterminen und in der mündlichen Verhandlung-- noch hätte nachkommen müssen. Stattdessen wendet er sich gegen die Würdigung der Beweise seitens des FG und damit die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Damit ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht dargelegt.
Anders als der Kläger anführt, hat sich dem FG auch nicht eine weitere Beweiserhebung aufgedrängt. Dem FG haben umfangreiche Unterlagen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vorgelegen. Mit mehreren und zum Teil sehr umfangreichen Hinweisen an die Beteiligten hat es die Ermittlung des streitigen Sachverhalts gefördert. Es hat in zwei Erörterungsterminen und in der mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Beweisaufnahme mit zahlreichen Zeugenvernehmungen durchgeführt und die erhobenen Beweise gewürdigt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat damit aus seiner Sicht den Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt. Dies zeigt sich auch daran, dass ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung die Prozessbeteiligten keine weitere Beweiserhebung mehr beantragt hatten.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.