Admissibility of repeated complaint for denial of justice against prior rejection
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the appellants' complaint for denial of justice (Anhörungsrüge) as inadmissible, ordering the appellants to bear the costs of the proceedings, thereby affirming the lower court's previous rejection of their repeated complaint. The dispute concerned the procedural admissibility of a second complaint for denial of justice filed against a decision that had already determined a prior complaint to be statutorily impermissible due to repetition. Relying on § 133a of the Fiscal Courts Ordinance (FGO), the court held that a further complaint for denial of justice is not admissible against a decision rejecting a repeated complaint as inadmissible, and it waived a detailed legal justification pursuant to § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO.
Legislator-Regeste
KI-generiertAdmissibility of repeated complaint for denial of justice against prior rejection: Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Mehrfach wiederholte Anhörungsrüge
[LEITSATZ]
NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss, mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.
[TENOR]
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).