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IX B 106/17 ECLI:DE:BFH:2018:B.290518.IXB106.17.0 KI-generiert

Tax-free housing allowance under § 23 EStG: exclusion of occasional visitation where residence is occupied by a third party

Geschäftsnummer IX B 106/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for non-admission of revision, ordering them to bear the costs of the proceedings, thereby upholding the lower court's rejection of their claim. The dispute concerned the application of § 23(1) Sentence 1 No. 1 Sentence 3 EStG, specifically whether the tax-free allowance for "use for own residential purposes" applied to a property where the taxpayer was not the resident but only occasionally visited. The taxpayers argued that the Financial Court of Munich had diverged from the BFH's June 27, 2017 judgment, which allowed such use for secondary residences. The BFH held that no legal divergence existed because the facts were materially different; while the cited precedent involved a secondary residence available for exclusive use by the taxpayer, the property in the present case was primarily occupied by the taxpayer's son and was not available to the taxpayer as a dwelling, rendering the issue a question of fact rather than law. Consequently, the requirement for ensuring uniform jurisprudence under § 115(2) No. 2 Alt. 2 FGO was not met.

Legislator-Regeste

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Tax-free housing allowance under § 23 EStG: exclusion of occasional visitation where residence is occupied by a third party: Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

Schlagwörter

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Steuerfreibetrag Wohnungsrecht Wohnkosten Zweitwohnsitz Residenzpflicht nicht beteiligter Dritter
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Volltext

Divergenz, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

[LEITSATZ]

NV: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht als Wohnung zur Verfügung steht, sondern von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird und der Steuerpflichtige sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält.

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 25. Juli 2017 6 K 1004/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).

b) Daran gemessen liegt die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragene Abweichung von der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192) nicht vor. Das FG ist nicht in einer Rechtsfrage von dieser Entscheidung abgewichen.

Die vorgenannte Entscheidung des BFH betraf eine (auch zu Ferienzwecken genutzte) Zweitwohnung, die der Steuerpflichtigen zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stand und von dieser allein genutzt wurde. In dem Verfahren in BFHE 258, 490, BStBl II 2017, 1192 ging es mithin um die Frage, ob auch die alleinige Nutzung als Zweitwohnung unter den Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu subsumieren ist oder ob die Regelung nur die Erstwohnung des Steuerpflichtigen umfasst.

Demgegenüber handelte es sich bei der im hier entschiedenen Ausgangsverfahren streitigen Wohnung der Klägerin nicht um eine als Zweitwohnung genutzte Immobilie. Vielmehr handelte es sich nach den nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG um eine vom Sohn genutzte Wohnung, die der Klägerin nicht als Wohnung zur Verfügung stand und in der sich die Kläger nur besuchsweise aufgehalten hatten. Entscheidungserheblich für das FG war mithin nicht die Frage, ob eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch bei einer Nutzung als Zweitwohnung vorliegen kann. Stattdessen betraf die Entscheidung des FG allein die in tatsächlicher Hinsicht zu beantwortende Frage, ob auf Seiten der Klägerin überhaupt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" in Bezug auf dieses Objekt vorlag. Letzteres hat das FG auf der Grundlage seiner Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht verneint.

2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.