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X B 13/18 ECLI:DE:BFH:2018:B.160418.XB13.18.0 KI-generiert

Binding force of administrative circulars on reorganization gains: Absence of statutory transition provision voids application to prior cases

Geschäftsnummer X B 13/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint against the non-admission of their appeal for revision, thereby upholding the Saxon Finance Court's decision that the banks' alleged waiver of claims did not justify a tax relief in the current proceedings. The dispute concerned the income tax treatment of reorganization gains (Sanierungsgewinne) and whether the Federal Ministry of Finance's (BMF) administrative circular of April 27, 2017, granting discretionary relief (Billigkeitserlass) for such cases was binding on the tax authorities. The BFH ruled that the complaint was inadmissible because the taxpayers failed to demonstrate that the legal question was of fundamental importance, noting that the lack of a statutory transition provision renders the application of the 2017 circular to prior cases inconsistent with the principle of the legality of administration, a view already established in recent BFH case law and unchanged by the subsequent BMF circular of March 29, 2018; furthermore, the court found that the taxpayers' new evidence regarding the banks' waiver constituted a new request for discretionary relief that had not been decided upon by the tax authority in the lower instance and could not be addressed by the court. The decision is grounded in the Financial Courts Act (FGO) §§ 115, 116, and 135, and the principle that administrative circulars without a statutory basis cannot create legal obligations or rights for taxpayers in judicial proceedings.

Legislator-Regeste

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Binding force of administrative circulars on reorganization gains: Absence of statutory transition provision voids application to prior cases: The dispute concerned the income tax treatment of reorganization gains (Sanierungsgewinne) and whether the Federal Ministry of Finance's (BMF) administrative circular of April 27, 2017, granting discretionary relief (Billigkeitserlass) for such cases was binding on the tax authorities. The BFH ruled that the complaint was inadmissible because the taxpayers failed to demonstrate that the legal question was of fundamental importance, noting that the lack of a statutory transition provision renders the application of the 2017 circular to prior cases inconsistent with the principle of the legality of administration, a view already established in recent BFH case law and unchanged by the subsequent BMF circular of March 29, 2018; furthermore, the court found that the taxpayers' new evidence regarding the banks' waiver constituted a new request for discretionary relief that had not been decided upon by the tax authority in the lower instance and could not be addressed by the court. The decision is grounded in the Financial Courts Act (FGO) §§ 115, 116, and 135, and the principle that administrative circulars without a statutory basis cannot create legal obligations or rights for taxpayers in judicial proceedings.

Schlagwörter

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Regierungsratskreisschreiben Bankenrecht Rechtsverzicht gesetzliche Grundlage Finanzverwaltung Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht
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Volltext

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

[LEITSATZ]

1. NV: Die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) vorgesehene weitere Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf Altfälle ist aufgrund des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Übergangsregelung mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (Bestätigung der bisherigen BFH-Rechtsprechung; vgl. Urteile vom 23. August 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, und X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236) .

2. NV: Die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) ändert daran nichts .

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2017 6 K 383/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

3

1. Die Kläger halten es für grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und der Grundsätze des Vertrauensschutzes weiter angewendet werden müsse.

4

Diese Frage ist jedoch bereits durch die vorliegende Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) dahingehend geklärt, dass das genannte BMF-Schreiben keine Rechtsgrundlage hat und daher im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht beachtet werden darf (BFH-Urteile vom 23. August 2017 X R 38/15, BFHE 259, 28, BStBl II 2018, 236, und I R 52/14, BFHE 259, 20, BStBl II 2018, 232, Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2637/17 anhängig). Daran ändert auch die Wiederholung der Verwaltungsauffassung durch das zu § 227 der Abgabenordnung (AO) ergangene und erst nach Einreichung der Beschwerdebegründung veröffentlichte BMF-Schreiben vom 29. März 2018 (BStBl I 2018, 588) nichts.

5

Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung über die bloße Formulierung der Rechtsfrage hinaus keinerlei Ausführungen zu deren Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit. Damit sind bereits die geltenden Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht erfüllt.

6

2. Auch die Voraussetzungen der in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO enthaltenen Zulassungsgründe sind nicht dargelegt.

7

Die Kläger berufen sich insoweit darauf, dass es einer einheitlichen Rechtsprechung zu der Frage bedürfe, ob den einzelnen Steuerpflichtigen aufgrund des genannten BMF-Schreibens ein Billigkeitserlass von Sanierungsgewinnen zu gewähren oder zu versagen ist. Es fehlt aber an Darlegungen dazu, dass diese Frage in der Rechtsprechung umstritten ist. Sie wird vielmehr --dies zeigen die unter 1. zitierten BFH-Entscheidungen-- von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig beurteilt.

8

3. Auch ein Verfahrensmangel wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

9

Die Kläger führen an, sie hätten in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 behauptet und unter Beweis gestellt, die Banken hätten auf weitere Forderungen im Umfang der festgesetzten Steuerschuld verzichtet, wenn sie seinerzeit bereits gewusst hätten, dass das BMF-Schreiben zum Billigkeitserlass in Sanierungsfällen nicht angewendet würde. In den weiteren bezeichneten Schriftsätzen vom 16. Juni 2015, 11. Dezember 2015 und "12. Dezember 2016" (gemeint wohl: 12. Februar 2016) sind solche Behauptungen und Beweisantritte hingegen nicht enthalten gewesen.

10

Das Finanzgericht hat diese Behauptung jedoch zu Recht nicht für entscheidungserheblich gehalten. Es hat das Schreiben vom 14. Dezember 2017 zutreffend als "neuen Erlassantrag" angesehen, den zunächst der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu bescheiden hat. Damit ist eine Berücksichtigung dieser neu vorgetragenen Umstände, die die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 aufgebracht hatten, im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren nicht möglich.

11

4. Das weitere Vorbringen der Kläger unter der Überschrift "2. Begründetheit" lässt sich keinem der abschließend in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe zuordnen. Es handelt sich vielmehr um Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, mit denen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2014 X B 38/14, BFH/NV 2015, 156, Rz 10, m.w.N.).

12

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

13

6. Von einer Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.