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VI B 77/17 ECLI:DE:BFH:2018:B.150118.VIB77.17.0 KI-generiert

Excess of employee vehicle cost contributions over imputed benefit precludes tax deduction as advertising expenses

Geschäftsnummer VI B 77/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the employees' complaint for non-admission of revision, upholding the lower court's judgment and leaving the costs to the appellants. The dispute concerned whether employee contributions to the costs of a company car for private use could be claimed as tax-deductible advertising expenses when the contributions exceeded the imputed taxable benefit (in-kind income) for private use, with the employees arguing that the deduction was permissible even if the employer had not explicitly increased gross income to reflect the car's availability. The court held that the legal question was already settled: if an employee's individual cost contributions exceed the calculated private use benefit, the excess does not create negative employment income nor qualify as advertising expenses. This rule applies uniformly under both the mileage log method and the 1% calculation rule pursuant to Sections 8(2) and 6(1) No. 4 of the Income Tax Act, meaning the employees' claim for tax relief was rejected.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Excess of employee vehicle cost contributions over imputed benefit precludes tax deduction as advertising expenses: The dispute concerned whether employee contributions to the costs of a company car for private use could be claimed as tax-deductible advertising expenses when the contributions exceeded the imputed taxable benefit (in-kind income) for private use, with the employees arguing that the deduction was permissible even if the employer had not explicitly increased gross income to reflect the car's availability. The court held that the legal question was already settled: if an employee's individual cost contributions exceed the calculated private use benefit, the excess does not create negative employment income nor qualify as advertising expenses. This rule applies uniformly under both the mileage log method and the 1% calculation rule pursuant to Sections 8(2) and 6(1) No. 4 of the Income Tax Act, meaning the employees' claim for tax relief was rejected.

Schlagwörter

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Abzug vom Einkommen Beitragsforderung Leistungsberechnung Kraftfahrzeugsteuer Einkommenserhöhung Naturaleinkommen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

Basis for the court's decision to omit a detailed statement of the facts and further reasoning in the operative part.

§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the order that the plaintiffs bear the costs of the complaint proceedings.

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Volltext

Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Kfz-Kosten bei der Dienstwagenüberlassung

[LEITSATZ]

NV: Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1 %-Regelung. Die Rechtslage ist geklärt .

[TENOR]

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. Mai 2017 5 K 1166/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

Die Kläger werfen allenfalls sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob "Zuzahlungen [eines Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung] als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ... zu berücksichtigen sind, auch wenn durch den Arbeitgeber eine Erhöhung des Bruttogehalts für die Möglichkeit der Privatnutzung des Kraftfahrzeuges nicht ausgewiesen wurde".

b) Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Senatsurteil vom 30. November 2016 VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014, m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt (Senatsurteil in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014).

Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten (Senatsurteil vom 30. November 2016 VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011). Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode (Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011) als auch bei der 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Senatsurteil in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014).

Einen weiter gehenden Klärungsbedarf haben die Kläger mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht aufgezeigt. Es ist insbesondere offensichtlich und bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, dass nach diesen Grundsätzen ein Werbungskostenabzug der Zuzahlungen des Arbeitnehmers auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung auf der Einnahmeseite unterblieben ist.

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Die Kläger haben den gerügten Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung nicht hinreichend dargelegt.

a) Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Darlegungen dazu, welche Tatsachen das Finanzgericht (FG) hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Es erschöpft sich in dem Vortrag, das FG habe den "Umstand der Außendiensttätigkeit des Klägers" nicht aufgeklärt. Das FG ist in seinem Urteil jedoch davon ausgegangen, dass der Kläger im Außendienst tätig war, wie sich aus dem Tatbestand der Vorentscheidung ausdrücklich ergibt. Inwiefern eine weitere Sachverhaltsaufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG erforderlich gewesen wäre und zu einer anderen Sachentscheidung hätte führen können, legen die Kläger nicht dar.

3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.