Anhörungsrüge inadmissibility: substantive disagreement with non-admission of revision does not constitute decisive violation of right to be heard under § 133a FGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's objection for lack of admissibility and ordered the plaintiff to bear the procedural costs, including a €60 fee under the Court Fees Act. The dispute concerned the non-admission of a revision appeal regarding 2012 VAT matters, which the plaintiff challenged via an "Anhörungsrüge" (objection for violation of the right to be heard). The court held that the objection was inadmissible because the plaintiff failed to substantively demonstrate a decisive violation of the right to be heard under § 133a of the Fiscal Courts Act (FGO) and the Basic Law, merely arguing against the substantive correctness of the prior decision and indirectly contesting the statutory prerequisites for revision admission under §§ 115(2) and 116(3)(3) FGO, which do not constitute a violation of the right to be heard. The decision clarifies that an objection for violation of the right to be heard requires a specific showing of how the court's error would have altered the outcome, and that costs must be determined in such proceedings pursuant to § 143(1) FGO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 143 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; Anhörungsrüge inadmissibility: substantive disagreement with non-admission of revision does not constitute decisive violation of right to be heard under § 133a FGO: The dispute concerned the non-admission of a revision appeal regarding 2012 VAT matters, which the plaintiff challenged via an "Anhörungsrüge" (objection for violation of the right to be heard). The court held that the objection was inadmissible because the plaintiff failed to substantively demonstrate a decisive violation of the right to be heard under § 133a of the Fiscal Courts Act (FGO) and the Basic Law, merely arguing against the substantive correctness of the prior decision and indirectly contesting the statutory prerequisites for revision admission under §§ 115(2) and 116(3)(3) FGO, which do not constitute a violation of the right to be heard. The decision clarifies that an objection for violation of the right to be heard requires a specific showing of how the court's error would have altered the outcome, and that costs must be determined in such proceedings pursuant to § 143(1) FGO.
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KI-generiertCited in the operative order to mandate the determination of procedural costs.
Cited in the operative order to establish the legal basis for the plaintiff's obligation to bear the costs.
Volltext
Kostenentscheidung bei Anhörungsrüge
[LEITSATZ]
NV: Im Verfahren der Anhörungsrüge ist gemäß § 143 Abs. 1 FGO eine Kostenentscheidung zu treffen.
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2017 XI B 65/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
[TATBESTAND]
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 26. September 2017 XI B 65/17 (BFH/NV 2018, 240) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision (Umsatzsteuer 2012) mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die geltend gemachten Zulassungsgründe seien überwiegend nicht hinreichend dargelegt und lägen im Übrigen nicht vor.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
1. Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).
a) Dazu muss ein Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2014 XI S 1/14, BFH/NV 2014, 1071, Rz 7; vom 25. Februar 2016 VII S 26/15, BFH/NV 2016, 775, Rz 3). Zudem muss er u.a. vortragen, inwiefern dadurch die mit der Anhörungsrüge angefochtene Entscheidung --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- anders hätte ausfallen können (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2011 XI S 29/10, BFH/NV 2011, 824, Rz 10). Insbesondere genügen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244, Rz 3; vom 11. September 2013 I S 15/13, BFH/NV 2014, 50, Rz 7).
b) Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.
aa) Die Ausführungen des Klägers wenden sich vornehmlich gegen die Rechtsauffassung des Senats im angegriffenen Beschluss. Mit dem Vorbringen, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden, kann der Rügeführer im Rahmen des § 133a FGO indes nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. September 2005 V S 12-13/05, BFHE 211, 6, BStBl II 2006, 75, unter II.4., Rz 13; vom 10. Mai 2016 III S 10/16, BFH/NV 2016, 1290, Rz 10). Der Kläger hat zwar einen Anspruch darauf, "gehört" zu werden, nicht aber darauf, dass das Gericht sein Begehren "erhört", sich also seinen rechtlichen Argumenten oder seiner Sachverhaltswürdigung anschließt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2016 V S 29/16, BFH/NV 2017, 306, Rz 10; vom 2. März 2017 XI B 81/16, BFH/NV 2017, 748, Rz 35).
bb) Außerdem erhebt der Kläger mittelbar Einwendungen gegen die --den Zugang zur Revision beschränkenden-- § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und deren Anwendung durch den Senat. Der Zugang zur Revisionsinstanz als solcher ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des effektiven Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Dezember 2016 1 BvR 1336/14, juris, Rz 2). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen; dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Januar 2017 1 BvR 967/14, juris, Rz 24).
2. Es ist eine Kostenentscheidung zu treffen (§ 143 Abs. 1 FGO). Diese folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).