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XI R 23/16 ECLI:DE:BFH:2017:U.300817.XIR23.16.0 KI-generiert

VAT refund application: validity of electronically scanned invoices as "copies" under § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV

Geschäftsnummer XI R 23/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court dismissed the revision filed by the Federal Central Tax Office, thereby upholding the lower court’s judgment in favor of the taxpayer and ordering the office to bear the litigation costs. The dispute concerned a refund of input VAT, where the tax authority rejected the application on the grounds that the supporting invoice was submitted only as an electronic scan rather than a physical original, failing to meet the strict requirement for a "copy of the invoice" under the old version of the German VAT Implementing Regulation. The court ruled that an electronically transmitted document constitutes a valid "copy of the invoice" within the meaning of § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. (applicable from 2010 to 2014) provided it is an exact reproduction of the original, establishing that the taxpayer had timely submitted the required evidence.

Legislator-Regeste

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§ 126 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO; VAT refund application: validity of electronically scanned invoices as "copies" under § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV: The dispute concerned a refund of input VAT, where the tax authority rejected the application on the grounds that the supporting invoice was submitted only as an electronic scan rather than a physical original, failing to meet the strict requirement for a "copy of the invoice" under the old version of the German VAT Implementing Regulation. The court ruled that an electronically transmitted document constitutes a valid "copy of the invoice" within the meaning of § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. (applicable from 2010 to 2014) provided it is an exact reproduction of the original, establishing that the taxpayer had timely submitted the required evidence.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerrückerstattung Steuerstreitverfahren gültige Reisedokumente Steuerbehörde Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen Revisionsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 259, 480
Der Senat verweist zur Begründung dafür zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil vom gleichen Tag XI R 24/16 (BFHE 259, 480, BFH/NV 2018, 161).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 126 Abs. 2 FGO

Legal basis for dismissing the revision as unfounded and upholding the lower court's judgment.

§ 135 Abs. 2 FGO

Basis for the order that the appellant bears the costs of the revision proceedings.

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Volltext

(Vergütungsverfahren; vorzulegende Belege (Rechtslage vom 1. Januar 2010 bis 29. Dezember 2014) - Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 30.8.2017 XI R 24/16)

[LEITSATZ]

NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist .

[TENOR]

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2463/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in der Republik Portugal ansässige Unternehmerin, stellte am 14. Juni 2011 beim Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern in Höhe von 4.122,56 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 (Vergütungszeitraum).

Das BZSt lehnte mit Bescheid vom 17. April 2012 die Vergütung in Höhe von 1.884,47 € ab, da die unter Nr. 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom 21. Dezember 2010 nur als Kopie eingescannt und elektronisch übermittelt worden sei.

Ihrem Einspruch vom 17. Mai 2012 fügte die Klägerin die eingescannte Originalrechnung bei und übersandte zusätzlich die Originalrechnung in Papierform. Sie wies ergänzend darauf hin, dass sie ihren Antrag vier Monate vor Ablauf der Antragsfrist (Ablauf 30. September 2011) eingereicht habe und vom BZSt nicht auf die angeblich fehlenden Dokumente hingewiesen worden sei.

Das BZSt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2013 als unbegründet zurück. Es führte aus, die eingescannte Originalrechnung sei nicht innerhalb der Antragsfrist vorgelegt worden. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da die Klägerin ein Verschulden an der Versäumung der Frist treffe. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass in einem Massenverfahren alle Anträge zeitnah auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin überprüft würden, selbst wenn der Antrag vier Monate vor Ablauf der Antragsfrist gestellt worden sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte aus, es reiche aus, dass die Klägerin innerhalb der Antragsfrist eine eingescannte Kopie der Rechnung elektronisch übermittelt habe. Das elektronisch übermittelte Dokument stelle eine "Kopie der Rechnung" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in der im Vergütungszeitraum maßgeblichen Fassung (a.F.) dar.

Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 2102 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das BZSt die Verletzung materiellen Rechts (§ 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F., Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 44, S. 23 ff.).

Das BZSt beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich nicht geäußert.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision des BZSt ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine "Kopie der Rechnung" i.S. des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller eine Kopie eingescannt und elektronisch an das BZSt übermittelt hat. Der Senat verweist zur Begründung dafür zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Urteil vom gleichen Tag XI R 24/16 (BFHE 259, 480, BFH/NV 2018, 161).

2. Ausgehend davon hat die Klägerin innerhalb der Antragsfrist auch in Bezug auf die unter Nr. 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom 21. Dezember 2010 eine "Kopie der Rechnung" beim BZSt eingereicht; denn sie hat eine Kopie eingescannt und elektronisch übermittelt. Dies reicht aus.

3. Andere Rechtsfehler der angefochtenen Vorentscheidung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.