Inadmissibility of a repeated complaint for lack of hearing following a prior rejection decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, holding that the plaintiffs bore the procedural costs. The dispute concerned a second complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge) filed against a prior court order that had already rejected an initial complaint on the merits. The decisive legal basis was § 133a FGO, under which a repeated complaint against a decision already ruling on a complaint for lack of hearing is not permissible, rendering the second filing procedurally void.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of a repeated complaint for lack of hearing following a prior rejection decision: Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Wiederholte Anhörungsrüge
[LEITSATZ]
NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft .
[TENOR]
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2017 IX S 24/17 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).
Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).