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IX S 31/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.151217.IXS31.17.0 KI-generiert

Inadmissibility of a repeated complaint for lack of hearing following a prior rejection decision

Geschäftsnummer IX S 31/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the plaintiff's complaint as inadmissible, holding that the plaintiffs bore the procedural costs. The dispute concerned a second complaint for lack of hearing (Anhörungsrüge) filed against a prior court order that had already rejected an initial complaint on the merits. The decisive legal basis was § 133a FGO, under which a repeated complaint against a decision already ruling on a complaint for lack of hearing is not permissible, rendering the second filing procedurally void.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of a repeated complaint for lack of hearing following a prior rejection decision: Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Anspruch auf rechtliches Gehör Vorherige Verwaltungsbeschwerde Konkursverhandlung Gehörschaden formelle Verfahrenseinstellung
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Volltext

Wiederholte Anhörungsrüge

[LEITSATZ]

NV: Eine Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über eine Anhörungsrüge ist nicht statthaft .

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. November 2017 IX S 24/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juni 2013 IX S 12/13, BFH/NV 2013, 1444; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 133a Rz 6).

Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).