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X E 12/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.301117.XE12.17.0 KI-generiert

Multiple application of fixed fees for separate complaints combined in a single submission under GKG

Geschäftsnummer X E 12/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland · Rechtsprechung (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the objection to the court costs assessment, ruling that the objector's challenge was unfounded and upholding the collection of 120 €; consequently, the application for suspension of enforcement was rendered moot, and the objection proceedings were declared free of court fees with no costs awarded. The dispute concerned the correct calculation of costs in a non-appearance objection proceedings where two independent complaints—one against the dismissal of a hearing request and one against the denial of access to the file—had been filed in a single submission and decided by a single order that imposed procedural costs on the complainant. Applying Nr. 6502 of the Annex to § 3 Abs. 2 of the Court Costs Act (GKG), the court held that a fixed fee of 60 € is due for each non-exempt complaint, regardless of whether they are physically combined in one document, because the complaints are legally autonomous and could have been filed and decided separately, thus justifying the multiple application of the value-independent fixed fee.

Legislator-Regeste

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 66 Abs. 7 Satz 2 GKG

Cited in the dispositive to determine that the application for suspension of enforcement became moot upon the decision of the objection.

§ 66 Abs. 8 GKG

Cited in the dispositive to establish that the objection proceedings are free of court fees and that no costs are awarded.

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Volltext

Erinnerung - Festgebühr für zwei Beschwerden

[LEITSATZ] NV: Für mehrere nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gebührenpflichtige Beschwerden, die lediglich äußerlich in einem Beschwerdeschriftsatz und in einer Beschwerdeentscheidung zusammengefasst sind, fällt die Festgebühr mehrfach an .

[TENOR] Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs Kostenstelle vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

[TATBESTAND] I.

1

Mit Beschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge durch das Finanzgericht als unzulässig seinerseits als unzulässig verworfen, die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 26. Oktober 2017 KostL 1495/17 (X B 79/17) hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Erinnerungsführer insgesamt 120 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag kam durch den zweimaligen Ansatz der Festgebühr von 60 € nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zustande. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt und unter Bezugnahme auf weitere Verfahren, die noch beim BFH anhängig sind, beantragt, die Vollziehung auszusetzen und von einer Vollziehung der angefochtenen Kostenrechnung einstweilen abzusehen. Er hat die Erinnerung nicht begründet. Die Vertreterin der Staatskasse ist der Erinnerung entgegengetreten.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] II.

2

1. Die Erinnerung ist unbegründet.

3

a) Der Senatsbeschluss vom 25. September 2017 X B 79/17 hat ausgesprochen, dass der Erinnerungsführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Diese Kostengrundentscheidung ist bindend, lässt im Übrigen auch keine Rechtsfehler erkennen.

4

b) Die Kostenstelle hat die Kosten auch in zutreffender Höhe angesetzt. Nach Nr. 6502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, im Falle der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eine Gebühr von 60 € erhoben. Sowohl die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge als auch die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Akteneinsicht sind derartige, anderweit nicht genannte Beschwerden, für die auch keine Gebührenfreiheit besteht. Zutreffend ist schließlich auch der doppelte Ansatz der Gebühr. Es handelte sich um zwei sachlich voneinander unabhängige Beschwerden, die auch getrennt hätten eingelegt, registriert und entschieden werden können. Da es sich bei der Gebühr von 60 € um eine streitwertunabhängige Festgebühr handelt, ist der ggf. mehrfache Ansatz im Falle der Beschwerdenhäufung auch sachgerecht (ebenso wohl Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., KV, Rn 1 zu KV 6500-6502, Rn 3 "Mehrere Beschwerden" zu KV 1812, Rn 8 zu KV 1810; für die insoweit gleichlautenden Gebührentatbestände im Zivilrecht Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 567 Rz 60: gebührenrechtliche Selbständigkeit der Beschwerden gegen verschiedene Entscheidungen, auch in derselben Sache).

5

2. Mit der Entscheidung über die Erinnerung hat sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen, erledigt.

6

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).