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VI R 72/15 ECLI:DE:BFH:2017:U.230817.VIR72.15.0 KI-generiert

Tax revenue authority’s power to discontinue average-rate profit calculation for small vineyard operations

Geschäftsnummer VI R 72/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Taxation overturned the lower financial court's ruling and remanded the case, ruling in favor of the tax authority on the central legal issue. The dispute concerned whether a taxpayer operating a side-business vineyard was entitled to continue calculating income tax profits using standardized average rates or if the tax office was justified in estimating profits under general accounting principles. While the lower court had previously held that the tax office was barred by the principle of good faith from retroactively discontinuing the standardized calculation method for the 2011/2012 business year, the appellate court found that the lower court's reasoning was legally insufficient to conclude that the tax office lacked the power to estimate profits under § 162 of the Abgabenordnung (AO). The decisive legal basis involved the interaction between § 13a EStG (standardized profit calculation for agriculture) and § 4 EStG (general profit determination), alongside the administrative law doctrine of legitimate expectations and the tax authority's statutory power to estimate taxes.

Legislator-Regeste

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§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO; Tax revenue authority’s power to discontinue average-rate profit calculation for small vineyard operations: The dispute concerned whether a taxpayer operating a side-business vineyard was entitled to continue calculating income tax profits using standardized average rates or if the tax office was justified in estimating profits under general accounting principles. While the lower court had previously held that the tax office was barred by the principle of good faith from retroactively discontinuing the standardized calculation method for the 2011/2012 business year, the appellate court found that the lower court's reasoning was legally insufficient to conclude that the tax office lacked the power to estimate profits under § 162 of the Abgabenordnung (AO). The decisive legal basis involved the interaction between § 13a EStG (standardized profit calculation for agriculture) and § 4 EStG (general profit determination), alongside the administrative law doctrine of legitimate expectations and the tax authority's statutory power to estimate taxes.

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen und Ertrag Steuerbehörde Landwirtschaftsrecht allgemeine Buchhaltung Berechnungsweise gesetzliche Grundlage
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO

Procedural basis for vacating the lower court's judgment and remanding the case for further proceedings.

§ 143 Abs. 2 FGO

Basis for transferring the decision on the costs of the revision proceedings to the lower court upon remand.

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Volltext

Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

[LEITSATZ] NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15

[TENOR] Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 5 K 2483/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

[TATBESTAND] I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2011) u.a. aus einem im Nebenerwerb bewirtschafteten Weinbaubetrieb Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft. Die selbst bewirtschaftete, von ihm zugepachtete Weinbaufläche betrug 58,64 Ar. Eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus lag nicht vor (sog. reiner Weinbaubetrieb). Wirtschaftsjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb war der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 und ebenso noch für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgte die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

2

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger wie in den Vorjahren die Ermittlung des Gewinns aus Landund Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) ermittelte den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 demgegenüber im Wege der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EStG und setzte die Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft für das Streitjahr mit 6.307 € an. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 wurde unter Heranziehung eines Erfahrungswerts an Traubengeldzahlungen von 25.000 € je Hektar --ha-- (anteilig 14.660 €) als Einnahmen sowie der amtlich ermittelten Bebauungskostenpauschale von 2.400 € je ha für 2011/2012 (anteilig 1.408 €) und der Pachtzahlungen in Höhe von ... € als Betriebsausgaben geschätzt.

4

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Zwar sei es unstreitig, dass der Gewinn aus dem Weinbaubetrieb des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 nach objektiver Rechtslage nicht nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, sondern nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sei. Das FA sei jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berechtigt gewesen, rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 4 EStG) zu verlangen.

5

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

6

Es beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] II.

8

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2011/ 2012 weiter nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ermitteln durfte und das FA demnach insoweit nicht zu einer Schätzung des Gewinns nach Richtsätzen berechtigt war (§ 162 der Abgabenordnung).

9

1. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II.2. bis 7. des in neutralisierter Fassung beigefügten Urteils des erkennenden Senats vom 23. August 2017 VI R 70/15 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.

10

2. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.