Cessation of average rate taxation for vineyards: estoppel limits on tax authority's retrospective switch to general profit determination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) reversed the lower court's judgment in favor of the tax authority, remanding the case to the Finance Court for further proceedings, thereby rejecting the taxpayer's defense that the authority was barred by estoppel principles (Treu und Glauben) from retrospectively abandoning the assessment based on average rates. The dispute concerned income from a small vineyard for the fiscal year 2011/2012, where the taxpayer had continued to claim profits calculated under average rate rules (§ 13a EStG) for prior years, but the tax authority asserted that the objective legal basis for these deductions had ceased, necessitating a profit determination via income-excess accounting (§ 4 Abs. 3 EStG) or balance sheet comparison, which it subsequently estimated due to the taxpayer's non-compliance. The decisive legal issue centers on the transition from § 13a EStG (average rates) to general profit determination rules under § 4 EStG and the limits of administrative forbearance under the Abgabenordnung (AO) regarding the retroactive application of changed assessment methods.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO; Cessation of average rate taxation for vineyards: estoppel limits on tax authority's retrospective switch to general profit determination: The dispute concerned income from a small vineyard for the fiscal year 2011/2012, where the taxpayer had continued to claim profits calculated under average rate rules (§ 13a EStG) for prior years, but the tax authority asserted that the objective legal basis for these deductions had ceased, necessitating a profit determination via income-excess accounting (§ 4 Abs. 3 EStG) or balance sheet comparison, which it subsequently estimated due to the taxpayer's non-compliance. The decisive legal issue centers on the transition from § 13a EStG (average rates) to general profit determination rules under § 4 EStG and the limits of administrative forbearance under the Abgabenordnung (AO) regarding the retroactive application of changed assessment methods.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis cited in the decision for overturning the lower court's judgment and remanding the case for further proceedings.
Provision cited as the basis for transferring the decision on the costs of the revision proceedings to the lower court.
Volltext
Hinweis des Finanzamts auf den Wegfall der Besteuerung nach Durchschnittssätzen
[LEITSATZ]
NV: Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. August 2017 VI R 70/15
[TENOR]
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2014 5 K 2551/13 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
[TATBESTAND]
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2011) u.a. aus einem im Nebenerwerb bewirtschafteten Weinbaubetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die selbst bewirtschaftete Weinbaufläche betrug 41,59 Ar. Eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus lag nicht vor (reiner Weinbaubetrieb). Wirtschaftsjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb war der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni. Bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2009/ 2010 und ebenso noch für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 erfolgte die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte die Klägerin wie in den Vorjahren die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen und setzte in der Anlage L für die Wirtschaftsjahre 2010/2011 und 2011/2012 nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 EStG jeweils einen Gewinn in Höhe von 512 € an.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte die Klägerin unter Bezugnahme u.a. auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 2011 IV R 1/09 (BFH/NV 2011, 1336) zunächst auf, für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Einnahme-Überschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG einzureichen.
Da die Klägerin keine Gewinnermittlung einreichte, ermittelte das FA den Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 im Wege der Schätzung nach § 4 Abs. 3 EStG und setzte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr mit 4.955 € an. Der Gewinn für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 wurde unter Heranziehung eines Erfahrungswerts an Traubengeldzahlungen von 25.000 € je Hektar --ha-- (anteilig 10.397 €) als Einnahmen sowie der amtlich ermittelten Bebauungskostenpauschale von 2.400 € je ha für 2011/2012 (anteilig 999 €) als Betriebsausgaben geschätzt.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Zwar sei es unstreitig, dass der Gewinn aus dem Weinbaubetrieb der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 nach objektiver Rechtslage nicht nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG, sondern nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln sei. Das FA sei jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berechtigt gewesen, rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 4 EStG) zu verlangen.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2011/ 2012 weiter nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ermitteln durfte und das FA demnach insoweit nicht zu einer Schätzung des Gewinns nach Richtsätzen berechtigt war (§ 162 der Abgabenordnung).
1. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter II.2. bis 7. des in neutralisierter Fassung beigefügten Urteils des erkennenden Senats vom 23. August 2017 VI R 70/15 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) verwiesen.
2. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.